Pfändungsrechtliche Behandlung des E-Card-Service-Entgelts

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    In unserem Unternehmen gibt es zahlreiche Mitarbeiter mit Lohnpfändungen. Nun wird bei uns bereits im Hinblick auf die November-Abrechnung die Frage diskutiert, wie die E-Card-Gebühr pfändungsmäßig zu behandeln ist. Und was gilt eigentlich bei jenen Mitarbeitern, die derzeit noch keine E-Card haben und daher noch eine Krankenscheingebühr abgezogen bekommen?

    #17061

    Laut Gesetz gibt es einige Beträge, die vor Ermittlung des Existenzminimums aus der Berechnungsgrundlage auszuscheiden sind, da sie von der Pfändung völlig unberührt bleiben sollen. Darunter fallen unter anderem jene Beträge, die „unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind“ (siehe § 291 Abs 1 Z 1 Exekutionsordnung). Damit sind vor allem die Lohnsteuer und der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung gemeint.
    Somit ist die entscheidende Frage, ob die Krankenscheingebühr bzw das E-Card-Service-Entgelt als Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung anzusehen ist oder nicht:

    * Hinsichtlich Krankenscheingebühr wird dies nach überwiegender Ansicht verneint. Diese wird nämlich als Selbstbehalt für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen und nicht als Sozialversicherungsbeitrag gesehen.

    * Zum E-Card-Service-Entgelt gibt es zwar noch keinen offiziellen Rechtsstandpunkt, doch kann die „pfändungsmäßige Abzugsfähigkeit“ bei diesem wohl bejaht werden: Das E-Card-Service-Entgelt fällt unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen an und weist daher – anders als die Krankenscheingebühr – keinen Selbstbehaltcharakter auf. Dementsprechend müsste sie lohnpfändungsrechtlich als Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung anzusehen sein, sodass sie vor Ermittlung des Existenzminimums aus der Berechungsgrundlage auszuscheiden ist.

    Beachte zur Lohnsteuer den unlängst vom Finanzministerium bekannt gegebenen Hinweis, dass das Service-Entgelt die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage mindert. Auch dort ist das entscheidende Argument für die Abzugsfähigkeit der Charakter als (vom Arbeitgeber einbehaltener) Sozialversicherungsbeitrag.

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