Pfändung Taggelder

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  • #16312

    Hi!

    Ich bin mir nicht mehr sicher was die Pfändung von Taggeldern betrifft. Hab hier 2 Fragen:

    Ich habe ein Beispiel, wo der Angestellte gepfändet wird.
    Dienstreise 14-17 Uhr, Taggeld 6,60

    Da die Dienstreise nicht länger als 3 h dauert, ist das gesamte Taggeld pflichtig (SV+LSt.) und daher beschränkt pfändbar. Liege ich da eh richtig? Lt. großem Ortner heißt es ja, dass Aufwandsentschädigungen nur bis zum steuerfreien (sv-freien) Teil unpfändbar sind, und hier ists ja steuerpflichtig.

    Das führt mich zur nächsten Frage: lt. Ortner steht „Aufwandsentschädigungen dürfen demnach nur -bist zum tatsächlichen Aufwand und überdies -nach obenhin höchstens bis zum steuerfreien ( = sv-freien) oder kollektivvvertraglichen Betrag pfändungsfrei behandelt werden.
    @kollektivvertraglich: würde das bedeuten, dass z.B. € 30,- Tagesgeld lt. KV gesamt pfändungsfrei sind oder sind es nur max. die 26,40? Ich würde nur die € 26,40 pfändungsfrei stellen, bin mir jetzt aber nicht mehr sicher.

    Danke!
    LG

    #24208

    Hallo!

    § 292j EO lautet auszugsweise (Absatz 3):

    3) Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die

    1. im Steuer- oder

    2. im Sozial­versicherungsrecht oder

    3. in Rechtsvorschriften und Kollektiv­verträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört, vorgesehen sind.

    Das bedeutet konkret:
    Beim Beispiel 2 KANN man AUCH die 30 Euro pfändungsfrei belassen (bitte aber nur den NETTOBETRAG davon)!
    Man hat also eine Wahlmöglichkeit!

    Beim Beispiel 1 werden die 6,60 wahrscheinlich beschränkt pfändbar sein, da ich mir fast nicht vorstellen kann, dass es darüber eine lohngestaltende Vorschrift gibt (falls doch, wäre dieser Betrag wieder unpfändbar).

    LG

    #24209

    Hallo!

    Danke für die Antwort!!!

    LG und eine erfolgreiche Woche!
    Julia

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