Hallo!
§ 292j EO lautet auszugsweise (Absatz 3):
3) Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die
1. im Steuer- oder
2. im Sozialversicherungsrecht oder
3. in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört, vorgesehen sind.
Das bedeutet konkret:
Beim Beispiel 2 KANN man AUCH die 30 Euro pfändungsfrei belassen (bitte aber nur den NETTOBETRAG davon)!
Man hat also eine Wahlmöglichkeit!
Beim Beispiel 1 werden die 6,60 wahrscheinlich beschränkt pfändbar sein, da ich mir fast nicht vorstellen kann, dass es darüber eine lohngestaltende Vorschrift gibt (falls doch, wäre dieser Betrag wieder unpfändbar).
LG