Der Sachbezugswert erhöht die Pfändungsberechnungsgrundlage, wird allerdings auf das Existenzminimum angerechnet, der Arbeitnehmer kriegt also einen entsprechend niedrigeren Geldbetrag. Die Darlehensrate wird ihm vom Existenzminimum abgezogen.
Trotz Sachbezug und Darlehensrückzahlung muss dem Arbeitnehmer aber pro Lohnzahlungszeitraum mindestens der 1/2 allgemeine Grundbetrag in Höhe von € 428,50 (= 857 x 50 %) verbleiben.
Auf Basis Ihrer Angaben ergibt sich nachfolgende Pfändungsberechnung. Diese kann ich natürlich nur exemplarisch darstellen, da ich die Details nicht kenne (AVAB ja/nein, PP und P€ ja/nein, Unterhaltspflichten ja/nein etc), und unter der Annahme, dass es sich um einen Angestellten D1 mit einer normalen Exekution – also keine Unterhaltspfändung – handelt.
Gehalt € 2.600,00
Sachbezug PKW € 300,00
Gesamt € 2.900,00
SV (18,07 %) € 524,03
LSt € 516,63
Berech.grundl. € 1.859,34
Ex.Min. Tab 1am: € 1.151,90, davon € 300,00 Sachbezug, daher € 851,90 in Geld.
Vom Geldbezug werden € 150,00 Darlehensrate einbehalten:
Auszahlungsbetrag € 701,90 (851,90 – 150,00); dieser Betrag liegt noch über € 428,50, ist also ok.
Tipp in eigener Sache: Mein neues Lohnpfändungsbuch „Ratgeber zur Lohnpfändung“, 3. Auflage, ist vor 3 Wochen erschienen. Dort finden Sie so gut wie alle in der Praxis auftauchenden Pfändungsprobleme übersichtlich dargestellt und mit vielen Rechenbeispielen erläutert.
Rainer Kraft
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