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- Dieses Thema hat 4 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahre, 1 Monat von Wilhelm Kurzboeck.
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15.11.2006 um 16:30 Uhr #13792
Hallo!
Wenn ich einen Dienstnehmer habe der die Firma verläßt und dann so ein bis zwei Monate später wieder eintritt, muss ich dann die Executionen wieder aufleben lassen und die Drittschuldnererklärungen ohne aufforderung durch das Gericht einreichen?
Ich bin mir da nicht so sicher, aber ich denke das die Reihenfolge der Drittschuldnererklärungen gleich bleibt.
Danke für Eure Hilfe!
Liebe Grüsse
Ariane 🙂
15.11.2006 um 21:07 Uhr #18544Liebe Ariane!
Nach einem arbeitsrechtlichen Austritt bleibt ein exekutionsrechtliches Pfandrecht noch für die Dauer von 12 Monaten für Zwecke eines Wiedereintrittes aufrecht.
Die praktische Vorgangsweise:
Exekutionen von
A) Gericht
B) Finanzamt (Finanzbehörden)
C) Verwaltungsbehörden
leben automatisch wieder auf. Sie brauchen aber auch niemanden zu verständigen, sondern einfach in der ursprünglichen Reihenfolge des Einlangens dieser Pfändungen fortzusetzen.
Es empfiehlt sich aber zunächst einmal mit dem erstrangigen Gläubiger Kontakt aufzunehmen, denn es kann durchaus sein, dass mittlerweile eine außergerichtliche Begleichtung des Betrages erfolgt ist.
Verpfändungsanzeigen sind aber erloschen und haben damit den ursprünglichen Pfandrang verloren.
Ich hoffe, dass die vorliegende Info für Sie hilfreich war.
W. Kurzböck
16.11.2006 um 7:42 Uhr #18545Danke Herr Kurzböck diese Antwort ist sehr hilfreich für mich.
Wünsch Ihnen noch einen schönen Tag.
Schöne Grüsse
Ariane
16.11.2006 um 23:19 Uhr #18546Lieber Willi,
die Frage nach dem Weiterbestehen von gerichtlichen, verwaltungs- und abgabenbehördlichen Pfändungen bei Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten wurde von Dir mit kaum zu übertreffender Kürze und Prägnanz – auch hinsichtlich allfälliger Folgefragen – beantwortet.
Eine interessante Frage taucht in diesem Zusammenhang auch häufig auf, nämlich jene, ob den Drittschuldner eine rechtliche VERPFLICHTUNG zur Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger zwecks Nachfrage der offenen Forderung trifft. Diese Frage ist mE aus folgendem Grund zu verneinen:
– Außergerichtliche Begleichungen (zB Dienstnehmer zahlt direkt Beträge an den Gläubiger) braucht der Drittschuldner ja auch bei aufrechtem DV nicht von sich aus zu berücksichtigen.
– Daher muss der Drittschuldner mE Schuldtilgungsbeträge, die ohne sein Wissen während des Unterbrechungszeitraums fließen, nicht berücksichtigen (zB Dienstnehmer zahlt direkt Beträge an den Gläubiger; oder es wurde bei einem zwischenzeitigen anderen Dienstgeber gepfändet; oder das Arbeitslosengeld gepfändet). Somit kann er mE vom letzten ihm bekannten Schuldenstand (im ursprünglichen Austrittszeitpunkt) ausgehen.
Dessen ungeachtet ist es aber natürlich – im Interesse des Dienstnehmers – empfehlenswert, beim Gläubiger nachzufragen.
Siehst Du das auch so wie ich?
Liebe Grüße, 😀
Rainer17.11.2006 um 8:24 Uhr #18547Lieber Rainer!
Dem habe ich absolut nichts hinzuzufügen.
Verpflichtung besteht natürlich absolut keine.
Meine persönliche Praxiserfahrung war jedoch jene, dass sich häufig dann Gläubiger gemeldet haben, dass „nichts mehr offen wäre“, in der „Buchhaltung“ gelandet sind, die „Buchhaltung“ von nichts gewusst hat und der Arbeitnehmer dann „angefressen“ war, weil man ihm was abgezogen hat (und als Lohnverrechner bist ja ohnedies bei den Leuten nicht immer gut angeschrieben).
Die praktische Sicht, die Du so treffend anschreibst, ist zugleich eine imagefördernde Sicht. Du sollst nämlich nicht glauben, dass das auch von den Rechtsanwälten registriert wird, ob eine Lohnverrechnung „mitdenkt“ oder „DnV“ (Dienst nach Vorschrift) macht. Da kann man dann auch manchmal mit „Nachsicht“ rechnen, wenn „mal was passieren sollte“.
War nett, mit Dir zu plaudern!
W. Kurzböck
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