Hallo Claudia!
Die Zahlung vom IE-Fonds ist ein Sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 8 lit. g EStG.
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.
Diese Behandlung wird vom IE-Fonds durchgeführt.
Da die 15%-Besteuerung nur eine vorläufige ist, kommt es zu einer Pflichtveranlagung für den AN.
LG