Personen mit besonderer Behandlung

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  • #13179

    Eine jetzt vollversicherte Dienstnehmerin verdient ab nun weniger (macht auch weniger Stunden). Mir hat die GKK gesagt, dass sie erst ab dem 2. Monat ab dem sie weniger arbeitet eine geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin ist. Das verstehe ich aber nicht. Die Dame von der GKK hat nur gesagt, dass ist halt so!

    #17035

    Hallo!

    § 11/(4) ASVG: „Treten bei Fortbestand des BV, das die Vollversicherung begründet, durch Verringerung des Entgelts die Voraussetzungen für die geringfügige Beschäftigung ein, endet die Vollversicherung mit Ende des lfd. Beitragszeitraums. Tritt der Umstand bereits am ersten Tag des Beitragszeitraums ein, endet die Vollversicherung mit dem Ablauf des vorhergehenden Beitragszeitraums.“

    D.h.: Wenn Umstellung am 1. Tag des Monats –> sofort geringfügig.
    Wenn Umstellung irgendwann mitten im Monat –> Umstellung erst im nächsten Monat (ganz egal, ob Entgelt über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt).

    LG Roland

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