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23.8.2006 um 13:47 Uhr #13634
Hallo!
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen:
Bei uns werden Firmenpensionen ausbezahlt. Nun wird geplant die bisher gebildeten Pensionsrückstellungen an eine Pensionskasse zu übertragen und dann Beiträge an diese einzubezahlen.
Es gäbe auch die Möglichkeit, sich die bisher gebildete Pensionsrückstellung anstatt der Übertragung an die Pensionskasse ausbezahlen zu lassen. Abgabenrechtliche Behandlung?
Ich bitte um eure Hilfe da ich in sämtlicher Literatur nichts darüber finde, wie diese Zahlung zu behandeln ist.
Sandra
24.8.2006 um 1:09 Uhr #18129Liebe Sandra,
werden bei aufrechtem Dienstverhältnis Pensionsanwartschaften abgelöst, ist in der Regel Abgabenpflicht die Folge.
Aus der Rechtsprechung bzw Verwaltungspraxis gibt es zu diesem Thema folgende Äußerungen:
SOZIALVERSICHERUNG:
Zahlt ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern bei aufrechtem Dienstverhältnis Pensionsabfindungen als Gegenleistung dafür aus, dass diese auf die bisher entstandene Betriebspensionsanwartschaft verzichten, ist weder von einer beitragsfreien Beendigungsleistung (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG) noch von einer beitragsfreien Zukunftssicherung (§ 49 Abs 3 Z 18 lit a ASVG) auszugehen. Es handelt sich daher um laufendes Entgelt, welches im Auszahlungsmonat bis zur Höchstbeitragsgrundlage der SV-Pflicht unterliegt. (VwGH 4. 8. 2004, 2002/08/0218)
LOHNSTEUER:
Im Bereich der Lohnsteuer ist zu unterscheiden: Pensionsabfindungen bis zur Freigrenze von € 9.300,- sind gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG begünstigt (mit dem Hälftesteuersatz) zu versteuern. Nach der Finanzpraxis gilt diese Begünstigung (Hälftesteuersatz) auch für Pensionsabfindungen bei aufrechtem Dienstverhältnis, sofern die Pensionszusage mindestens 7 Jahre zurückliegt und ein statuarischer Anspruch (=verbrieftes Recht) vorliegt.
Übersteigt der Barwert der abzufindenden Pension hingegen die Freigrenze von € 9.300,-, ist die gesamte Pensionsabfindung im Kalendermonat der Zahlung nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern.
KOMMUNALSTEUER:
Während eines aufrechten Dienstverhältnisses geleistete Pensionsabfindungen fallen nicht unter § 5 Abs 2 lit a KommStG („Ruhe- und Versorgungsbezüge“) und sind daher in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen (VwGH 23. 4. 2001, 98/14/0176; VwGH 12. 9. 2001, 2000/13/0058 ).
DB, DZ:
Pensionsabfindungen fallen unter § 41 Abs 4 lit a FLAG („Ruhe- und Versorgungsbezüge“) und gehören demnach grundsätzlich nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag. Voraussetzung für die DB- und DZ-Freiheit ist die Beendigung des zugrunde liegenden Dienstverhältnisses (BMSGK 27. 5. 2003, 51 0104/1-V/1/03).
Schöne Grüße,
Rainer Kraft24.8.2006 um 1:12 Uhr #18130Kleine Ergänzung: Der maßgebliche Grenzwert für die Lohnsteuerbehandlung der Pensionsabfindung liegt mittlerweile nicht mehr bei Eur 9.300,-, sondern bei Eur 9.900,-.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft24.8.2006 um 9:14 Uhr #18131the brainTeilnehmerHallo,
das mit dem Hälftesteuersatz ist doch auch zu vergessen??
Da sich die € 9.900 unter der steuerpflichtigen Grenze von etwas über € 10.000 befindet, gibt es ja wohl auch keinen Hälftesteuersatz!
Oder verstehe ich da etwas nicht richtig?
mfg
hubert k.26.8.2006 um 23:54 Uhr #18132Hallo Hubert!
Du hast das vollkommen richtig verstanden – keine LSt bei einem Betrag von bis zu € 9.900,–, weil die Hälfte von Null auch Null ist.
LG
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