Hallo Claudia,
ein Anspruch auf (steuerbegünstigte) Abfertigung besteht nur bei ordnungsgemäßer formaler arbeitsrechtlicher Beendigung des Dienstverhältnisses. Dazu gehört eine Kündigung durch den Dienstgeber oder eine einvernehmliche Lösung. Der Dienstnehmer kann bei Vollendung des 65. Lj. auch selbst kündigen, hat dann aber nur einen Abfertigungsanspruch, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat. Weiterhin gehören zur formalen Beendigung eine Endabrechnung aller Ansprüche (aliquote Sonderzahlung, Urlaubsersatzleistung etc.) und eine Abmeldung bei der GKK. Möglichst keine Wiedereinstellungszusage abgeben, und wenn doch, dann nur für eine Weiterbeschäftigung bei wesentlich verminderter Entlohnung (siehe unten).
Das neue Dienstverhältnis unterliegt dann der Abfertigung neu. Anmeldung zur GKK ist natürlich erforderlich.
Vorsicht: wenn das Dienstverhältnis im wesentlichen unverändert fortgesetzt wird, ist die Abfertigung nicht steuerbegünstigt, sondern stellt einen sonstigen Bezug i.S. § 67 Abs. 1 und 2 EStG dar!
In dem neuen Dienstverhältnis muß eine wesentliche Reduzierung der Bezüge erfolgen (mindestens um 25 %). Es darf auch innerhalb von 12 Monaten ohne gravierende wirtschaftliche Gründe keine Erhöhung der Bezüge stattfinden.
Alternativ kann man das Dienstverhältnis natürlich auch weiterlaufen lassen und die (dann möglicherweise höhere) Abfertigung erst dann auszahlen, wenn es wirklich zur (abfertigungsunschädlichen) Beendigung des Dienstverhältnisses kommt.
LG
Mathias