Pendlerpauschale mehrmals gleichzeitig

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  • #15916

    Hallo,

    kann man die Pendlerpauschale mehrmals gleichzeitig beziehen?

    Folgende Konstelllation:

    DNin ist als Pädagogin tätig – sie erhält großes Pendlerpauschale für 60km – allgemeine Voraussetzungen gegeben; Überwiegen, usw…

    Gleichzeitig als Stadträtin tätig; kann für diese Tätigkeit auch das Pendlerpauschale für 2km berücksichtigt werden – Überwiegen ist auch gegeben?

    Es werden ja zusätzliche Wegstrecken verursacht:

    LSt-Richtlinien:

    272
    Für weitere Dienstverhältnisse steht nur dann ein zusätzliches Pendlerpauschale zu, wenn
    dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken
    verursacht wird (VwGH 22.11.2006, 2004/15/0130). In diesem Fall ist für die Zuerkennung
    des Pendlerpauschales bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung –
    Arbeitsstätte maßgeblich.

    Verstehe ich das richtig – also kann für diese Tätigkeit auch ein Pendlerpauschale bezogen werden?

    Danke

    #23355

    Hallo!

    Hier die entscheidenden Sätze aus der VwGH-Judikatur:

    Die Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt durch die Regelung des Verkehrsabsetzbetrages nach § 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988 und die Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. Bei mehreren Dienstverhältnissen – wie im Beschwerdefall – steht der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zu. Ein zusätzliches (zweites) Pendlerpauschale steht für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) verursacht wird. In diesem Fall ist für die Zuerkennung des Pendlerpauschales bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte maßgeblich (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 6 ). Über die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehende Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten führen in ihrer tatsächlichen Höhe, in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld, zu Werbungskosten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. November 1994, 92/13/0281, vom 22. Februar 1996, 94/15/0109, und vom 16. September 2003, 97/14/0173, sowie Doralt, EStG9, § 16, Tz. 121ff, und Ryda/Langheinrich, in FJ 2006, 271, Behandlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zwischen einem an der Arbeitsstätte begründeten Wohn- und dem Familienwohnsitz, insbesonders 276).

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die belangte Behörde zutreffend geprüft, ob dem Beschwerdeführer durch die Zurücklegung der Fahrtstrecke zwischen den beiden Arbeitsstätten seiner beiden Dienstgeber Aufwendungen entstehen, die nicht schon durch das „große“ Pendlerpauschale abgegolten sind. Sie ist unstrittig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer von seinem Wohnsitz zur Arbeitsstätte des Landesschulrates für Niederösterreich und von dort zur Arbeitsstätte der AKNÖ in B fährt und er auf dem Rückweg eben dieselbe Strecke zurücklegt. Für das Dienstverhältnis zur AKNÖ auf Grund der Betriebsstätte B wird dem Beschwerdeführer mit Rücksicht darauf, dass die Unterbrechung der Fahrt zum Zweck der Arbeit am Arbeitsort des Landesschulrates für NÖ am Charakter der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte B nichts ändert, zu Recht das „große“ Pendlerpauschale gewährt. Damit sind aber die Aufwendungen für die Fahrtstrecke der Wohnung weiter zur Arbeitsstätte Landesschulrat für Niederösterreich und schließlich weiter zur Arbeitsstätte B und retour abgegolten. Da die Arbeitsstätte des Landesschulrates für Niederösterreich auf der Strecke zur Arbeitsstätte der AKNÖ liegt, entstehen dem Beschwerdeführer durch das Zurücklegen der Strecke zwischen diesen beiden Arbeitsstätten keine zusätzlichen Aufwendungen. Die geltend gemachten Fahrtauslagen dafür wurden zu Recht nicht als Werbungskosten anerkannt.

    ME müsste die AN zuerst nach Hause fahren, dann zur 2. Arbeitsstätte – nur dann kann ich mir eine 2. PP vorstellen.

    Am besten schriftl. Anfrage an die Finanz gem. § 90 EStG richten.
    Könntest du das Ergebnis deiner Anfrage hier im Forum bekannt geben? – würde mich brennend interessieren, was das FA meint.

    LG

    #23353
    Roland wrote:
    ME müsste die AN zuerst nach Hause fahren, dann zur 2. Arbeitsstätte – nur dann kann ich mir eine 2. PP vorstellen.

    Am besten schriftl. Anfrage an die Finanz gem. § 90 EStG richten.
    Könntest du das Ergebnis deiner Anfrage hier im Forum bekannt geben? – würde mich brennend interessieren, was das FA meint.

    Hallo Roland,

    vielen Dank für deine Antwort!

    Das ist der Fall, also die 2. Arbeitstätte befindet sich nicht auf der Strecke, für die schon PP berücksichtigt wird. So war ich der Ansicht, dass in diesem Fall, zusätzliche Wegstrecken verursacht werden und der Anspruch besteht.

    zB.:

    1. Arbeitsstätte: Linz – Wels
    2. Arbeisstätte: Linz – Ottensheim

    Ich werde das Ergebnis bekannt geben – sobald ich dies in Erfahrung gebracht habe!

    Danke nochmal

    LG

    #23354

    Hallo nochmal!

    Dann bin auch auf alle Fälle der Meinung, dass die 2. PP zusteht.
    Wird spannend.

    LG

    #23351

    Hallo,

    habe jetzt mehrere Meinungen und Anfragen eingeholt:

    Ja, es ist möglich das PP mehrmals zu beziehen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen und es sich um ZUSÄTZLICHE Wegstrecken handelt.

    Darf sich nicht um eine Strecke handeln für die bereits PP berücksichtigt wird.

    Lg

    #23352

    Danke für die Rückmeldung!

    LG

    #23356

    Hallo,

    es gibt eine neue Entscheidung zum Thema „Pendlerpauschale bei mehreren Dienstverhältnissen“:

    http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2007150147_20110331X00/JWT_2007150147_20110331X00.html

    Wenn ich das recht verstehe; steht die Pauschale mehrmals zu, wenn die Strecke des zweiten DV auch überwiegend im Kalendermonat zurückgelegt wird und nicht wie im behandelten Fall an nur 2 Tagen in der Woche – ist ja dann nicht überwiegend im Kalendermonat.

    Bin mir aber nicht sicher!

    LG

    #23358

    Hallo payroll!

    Das kommt für mich aus dieser Judikatur auch raus, dass eine zweite PP dann zusteht, wenn überwiegend im LZZR Fahrten von der Wohnung zur 2. Arbeitsstätte (also salopp formuliert: mind. 3 x pro Woche) getätigt werden.

    LG

    #23359

    Hallo,

    und wie wäre das bei Teilzeitbeschäftigung/PP aliquot – Bestrebungen bzw. Entscheidungen gehen ja in diese Richtung. Anspruch des PP auch bei Teilzeitbeschäftigung, im aliquoten Ausmaß.

    Somit hätte man ja nicht wie oben angenommen eine Verfielfachung des PP sondern nur den aliquoten Teil für das jeweilige DV.

    #23357

    Hallo payroll!

    Da würde ich noch den VwGH abwarten, da die Berufungsentscheidung des UFS (bez. der aliquoten PP von Teilzeitbeschäftigten, die nur 1 oder 2x pro Woche die Strecke Wohnort-Arbeitsstätte zurücklegen) von der Finanz bekämpft wird.

    LG

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