Liebe Forumteilnehmer
Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale. Dieser Anspruch ist von folgenden Faktoren abhängig:
bestimmte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Möglichkeit/Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
zeitliches Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum
Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer neu errechnet.
soweit sogut.
Wenn jetzt ein Dienstnehmer eine Dienstreise vom Firmensitz antritt, und diese mit dem Wohnsitz endet, werden die Differenzkilometer bei der Vergütung der Kilometergelder abgezogen – in der Regel die im Pendlerpauschale angegebenen Kilometer.
Jetzt entstand folgende Diskussion:
DN — Pendlerpauschale für 61 Kilometer
DN zieht jedoch nur 45 Kilometer bei der Reiseabrechnung ab, und ist der Meinung, daß das Pendlerpauschale für öffentliche Verkehrsmittel gilt, jedoch die Wegstrecke Wohnung-Firmensitz mit dem KFZ nur 45 Kilometer betragen, und er sich daher auch nur die 45 Kilometer abziehen lässt. (Aus meiner Sicht falsch).
Bitte um Meinung zum Thema
Vielen Dank