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- Dieses Thema hat 9 Antworten und 6 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 16 Jahre, 3 Monate von
Roland.
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22.10.2008 um 17:20 Uhr #14803
hallo!
Folgender Sachverhalt liegt vor:
Dienstnehmer bekommen eine 3%ige Pauschale für 5 Überstunden pro Monat ausbezahlt;
Gehalt: € 5.000,– zuzüglich € 150,– Pauschale; 40 Stundenwoche;
Bisher wurden die Überstundenzuschläge steuerfrei ausbezahlt (max. € 43,–);Aufgrund der neuen Rechtslage ab 01.01.2009 sind voraussichtlich ja 10 Überstunden im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes (max. € 86,–) steuerfrei;
Die ‚Vereinbarung über die Pauschalierung von 5 Überstunden wird nicht geändert; Schon bisher war es so, dass darüber hinaus geleistete Überstunden mit dem Gehalt abgegolten waren.Frage: Können jene Überstunden, die über die vereinbarten monatlichen 5 Überstunden hinaus geleistet werden, steuerfrei behandelt werden – vorausgesetzt sie werden tatsächlich nachweislich geleistet;
Für eine baldige antwort wäre ich sehr verbunden
lg
26.12.2008 um 11:32 Uhr #20738Martin
TeilnehmerLiebe Judith!
schau in die LStRL 1162
1162
Beim Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 aus
einer Gesamtgehaltsvereinbarung entfällt ebenfalls die Nachweispflicht, sofern weiter wie
bisher die Anzahl der steuerbegünstigten Überstunden in diesem Ausmaß herausgerechnet
und nur fünf Überstunden von der herausgerechneten Überstundenanzahl mit einem
50%igen Zuschlag steuerbegünstigt behandelt werden. Eine Änderung in der Methode des
Herausschälens ist nicht zulässig, da dies zu einem anderen Stundenteiler führen würde.
Lässt sich hingegen aus einem Überstundenpauschale der Grundlohn nicht ermitteln, steht
dies einer begünstigten Besteuerung der Überstundenzuschläge entgegen (VwGH 29.1.1998,
96/15/0250). Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen
erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist – sofern kein Nachweis bzw. keine
zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt – glaubhaft zu machen. In diesen Fällen bestehen
jedoch keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG
1988 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt
werden.Ich kann die 150,- Überstundenpauschale nicht mit 5 Überstunden und den freien 43,- in Einklang bringen.
Z.B. 5000,- Teiler 173 = 5 ÜP = 144,50 + § 68/2 Zuschlag € 72,25
Wenn Du ab Jänner die neuen € 86,- ansetzen möchtest geht das nicht. dir fehlt der grundlohn für den freien Ü-Zuschlag.Lösung: Mach € 5.150,- Gehalt als „All inklusive“ und schäle hier die freien Überstundenzuschläge heraus.
Frohe Weihnachten
27.12.2008 um 16:45 Uhr #20742Hallo Martin,
bei mir ist die Situation ähnlich. Ich arbeite in der IT-beratung und habe einen All-In Vertrag. Die Ü-Stunden sind nicht separat ausgewiesen am Lohnzettel. Meine Firma führt nur rudimentäre Stundenaufzeichnungen, prinzipiell könnte alles erfasst werden, tatsächlich werden aber nur verrechenbare Stunden an die Kunden genau erfasst. Daher kann aus den Aufzeichnungen kaum auf Überstunden geschlossen werden. Nun hat mein Arbeitgeber jedoch keine detaillierte Regelung mit mir betreffend Reisezeiten getroffen. Inklusive Reisezeiten (selbst wenn nur mit 50%) komme ich locker auf zehn Überstunden pro Monat. Ich schlafe 2-4 Nächte pro Woche in Hotels.
Nun ist mir nicht klar, ob die neuen 86 EUR für mich (eventuell auch mittels einer kleinen Vertragsänderung) zutreffen könnten. Die RZ1162 spricht doch von „keinen Bedenken, 20 Ü-Stunden anzusetzen“.
Danke, Clemens11.1.2009 um 14:24 Uhr #20739Martin
TeilnehmerHallo Clemens!
so wie du es schilderst, fehlt jeder beweis, dass du überstunden leistest, da die normalstunden nicht aufgezeichnet sind. dies könnte auch ein arbeistrechtliches problem werden (arbeitszeitaufzeichungen).
die reisekosten können vertraglich zu normal- bzw. überstunden gewandelt werden. hier ist ein zusatz zum dienstvertrag eine möglichkeit. hier ist aber noch aufzupassen, ob du dann nicht in summe zuviele stunden leistest. d.h. die mehr-, über- und reisestunden passen vom wert her nicht in deine KV-überzahlung.bisher war die finanz bei den 5 freien überstundenzuschlägen (§68/2) sehr kulant und hat die aufzeichnungen selten oder gar nicht kontrolliert. es stellt sich die frage, ob diese vorgehensweise auch in zukunft bei 10 freien überstundenzuschlägen beibehalten wird.
13.1.2009 um 12:05 Uhr #20736Hallo Martin,
da kann ich mich dir nur anschließen, alles klar und gleichzeitig unklar,-) Danke, Clemens
14.1.2009 um 16:48 Uhr #20737Hallo zusammen,
ich möchte mich den Fragen der anderen anschließen: ich habe einige DN mit „All in -Vertrag“. Allerdings ist die Überzahlung vom KV nur ca € 50,–. All-In Gehalt € 2.600,–, teilweise auch € 2.500,– KV-Gehalt: € 2.455,21. Teiler ist bei uns 210!
Trotzdem werden bei uns die 10 freien Zuschläge gewährt.
Kann es da zu Problemen kommen?
14.1.2009 um 23:18 Uhr #20740Hallo malibu!
Ja, das führt sogar ganz sicher zu Problemen:
1. SV-Beiträge: KV-Lohn + Überstunden ergibt ein höheres Entgelt als das All-In-Gehalt –> Nachverrechnung
2. Lohnsteuer: Da das All-In-Gehalt nicht einmal den Überstunden-Grundlohn abdeckt, können die Zuschläge gar nicht begünstigt besteuert werden.LG
15.1.2009 um 14:58 Uhr #20741Recht herzlichen Dank für die Antwort, ich werde mal ein paar Fälle durchrechnen und dass mit meinem Vorgesetzten besprechen.
29.1.2009 um 14:16 Uhr #20743Gibt es ab Jänner 2009 die 10 freien Überstundenzuschläge?
Mfg
Claudia29.1.2009 um 21:48 Uhr #20744Hallo Claudia!
Ganz schlicht: JA! (für im Jänner gemachte ÜSt).
LG
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