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    Beiträge
  • #15780
    Jogger37
    Teilnehmer

      Liebes Forum!

      Ein Mitarbeiter erhält in einem Gebiet mit Parkraumbewirtschaftung einen Parkplatz.
      Grundsätzlich wäre der Wert mit 14,53 anzusetzen. Wie ist die Lage wenn er den
      Parkplatz erst z.B. mit 14. eines Monats erhält, kann(muss) ich den Sachbezug aliquotieren.

      für Antworten wäre ich sehr dankbar
      peter

      Ps. Wollte nur schon mal Danke sagen, auch für die bisher bereits getätigten kompetenten Antworten.

      #22971

      Hallo Peter!

      Der Sachbezug darf leider nicht aliquotiert werden (daher voll 14,53 ansetzen).
      Eine Aliquotierung ist nur z.B. bei einem Eintritt irgendwann mitten im Monat möglich (z.B. Eintritt am 14.11.: EUR 14,53 : 30 x 17).

      LG

      #22973
      Jogger37
      Teilnehmer

        herzlichen Dank!

        Wie wäre eigentlich der Sachbezug für eine Wohnung in diesem Fall auch ganz oder aliquot,

        lg
        peter

        #22969

        Hallo Peter!

        Auch in diesem Fall (übrigens auch bei allen anderen Sachbezügen) wäre der volle Wert anzusetzen.
        Aliquotierung nur im Falle des Eintritts oder Austritts „mitten“ im Monat.

        LG

        #22972
        Jogger37
        Teilnehmer

          Lieber Roland!

          Kann ich die Nichtaliquotierung irgendwo nachlesen(Ortner, Lohnsteuerrichtlinien, ev. Entscheidungen von Gerichten etc.)
          Würde mir sehr helfen bei Behauptung meines Standpunktes.

          lg
          peter

          #22970

          Hallo Peter!

          Ja, hier ein Auszug aus den LSt-RL, RZ 175:

          Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während eines Abrechnungszeitraumes
          („gebrochene Abrechnungsperiode“), ist der Sachbezugswert nach den
          Aliquotierungsbestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages zu berechnen. Erhält
          der Arbeitnehmer Bezüge, die für die Berechnung der Lohnsteuer einen monatlichen
          Abrechnungszeitraum hervorrufen (zB Ersatzleistung, Kündigungsentschädigung), ist der
          Sachbezugswert trotzdem nur für die Tage der tatsächlichen Beschäftigung zu berechnen.
          Siehe auch Beispiel Rz 10175.

          LG

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