Startseite › Foren › Sachbezug › Parkgebühren-SB oder Versteuerung Kostenerstattung Garage
- Dieses Thema hat 4 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 11 Jahre, 9 Monate von Saldo PV.
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15.10.2012 um 13:54 Uhr #16295
Unser Unternehmen ist seit 1.10.2012 von der Parkraumbewirtschaftsung betroffen, dabei erhebt sich für uns eine heikle Frage:
– Jene Mitarbeiter, die einen Firmenparkplatz in einer der umliegenden Garagen nutzen, sind sachbezugspflichtig, völlig klar.
– Wir haben jedoch einige Außendienstleiter, die regelmäßig 1-2 Tage pro Woche am Firmensitz arbeiten und dabei in der selben Garage parken, jedoch in der dort ebenfalls vorhandenen Kurzparkzone und nicht auf den eigens vom Unternehmen angemieteten Parkplätzen, weil dies fürs Unternehmen auf Dauer kostengünstiger ist. Die Firma ersetzt über die Spesenabrechnung die dafür anfallenden Garagengebühren.Kann diesen Mitarbeitern nun der Sachbezugswert von EUR 14,53 p.m. angerechnet werden
oder
muss der tatsächliche Aufwand für die Kurzparktickets versteuert werden? Dann müssten ja diese DN damit unter Umständen weit höhere Parkgebühren versteuern als den Sachbezugwert?Gibt es dazu definitive Entscheidungen oder hat jemand damit ERfahrungen? Danke im voraus für jegliche Hilfe.
22.10.2012 um 14:32 Uhr #24165Hallo KEA!
Die Garage (Abstellplätze) befindet sich mitten in einer Gebührenzone, richtig?
D.h. die Kurzparkzone in der Garage ist auch kostenpflichtig? wenn ja –> Folge: mE ist dann auf alle Fälle ein SB anzusetzen.
Hinweise zu diesem Ergebnis findest du in den RZ 191 und 195 LSt-RL.LG
22.10.2012 um 14:55 Uhr #24166Hallo Roland,
ja, die Garage ist ebenfalls in der Gebührenzone, unser Steuerberater ist jedoch der Ansicht, dass der Kostenersatz der Kurzparkgebühren steuerpflichtig ist und der Sachbezug f. Parkraumbewirtschaftete Zonen nicht angewendet werden darf, da die Parkplätze nicht dem Unternehmen gehören bzw. nicht vom Unternehmen angemietet worden sind ……
Wir würden natürlich der Anwendung des Sachbezugs von 14,53 EUR p.m. den Vorzug geben, da es gerechter wäre, alle MA gleich zu behandeln (egal ob Firmenparkplatz in der Garage oder Kurzparkzone in derselben Garage) und nebenbei f.diese MA steuerlich wesentlich günstiger ……..22.10.2012 um 15:12 Uhr #24167Hallo KEA!
Na ja, ich würde das als „kurzfristige Anmietung“ des Parkplatzes sehen und darum bin ich auf dieses Ergebnis gestoßen.
Und du hast es völlig richtig beschrieben, dass dies die einzig faire Möglichkeit ist – das würde mE auch ein GPLA-Prüfer so sehen …LG
21.2.2013 um 21:48 Uhr #24168Hallo KEA,
Hallo Roland,Ich denke sogar, dass hier eindeutig ein SB in Höhe von 14,53 anzusetzen ist.
Siehe RZ 195 LoSt.RL:
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Der Sachbezugswert gemäß § 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, in Höhe von 14,53 Euro monatlich stellt einen Mittelwert dar, der sowohl bei arbeitgebereigenen Garagen- oder Abstellplätzen, als auch bei solchen, die vom Arbeitgeber angemietet werden, und zwar unabhängig von der Höhe der dem Arbeitgeber erwachsenden Kosten, anzusetzen ist. Kostenersätze mindern den anzusetzenden Sachbezugswert, über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze führen nicht zu Werbungskosten. Als Kostenersatz ist die effektive Kostenbelastung des Arbeitnehmers, somit der Bruttowert (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen.
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Der Abstellplatz wird vom DG angemietet, und daher ist „…unabhängig von der Höhe der dem Arbeitgeber erwachsenden Kosten….“ der Mittelwert i.H.v. 14,53 EUR anzusetzen.Hat glaube ich nichts mit Fairness zu tun, sondern verstehe ich simpel als korrekt.
glg
Helmut -
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