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- Dieses Thema hat 3 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 14 Jahre, 9 Monate von Roland.
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15.4.2010 um 7:55 Uhr #15572
Hallo liebe LohnverrechnerInnen!
Ich hätte folgende Frage:
Wenn ich bei meinem jetzigen Dienstgeber – 40 Stunden als Angestellter, beschäftigt war/bin und gekündigt habe, – darf ich dann während der Konsumation meines Urlaubes (noch aufrechtem Dienstverhältnis) schon bei meinem neuen Dienstgeber (wieder echtes DV) arbeiten !!???! (nicht schwarz) schon angemeldet!!
D.h. ich wäre bei zwei Dienstgebern gleichzeitig beschäftigt – welche Probleme könnten hier entstehen??
Vielen Dank für die Hilfe!!
glg
18.4.2010 um 21:15 Uhr #22511MartinTeilnehmerHallo Bina!
I.d.R. steht in Deinem Dienstvertrag, daß Du während des aufrechten Dienstverhältnis ein Nebenbeschäftigungsverbot hast.
Weiters gilt das Konkurrenzverbot laut Angestelltengesetz.
D.h. falls Dein Arbeitgeber davon erfährt, könntest Du u.U. entlassen werden. – Von beiden Dienstgebern.20.4.2010 um 8:01 Uhr #22510Danke für deine Antwort Martin!
Das Problem ist nicht der „alte“ Arbeitgeber – er weiss davon und ist auch damit einverstanden!!
Wir haben lediglich Bedenken iZm Arbeitszeit – wenn ich zwei paralelle Vollzeit-Dienstverhältnisse habe!!??
Könnten da Probleme auftauchen!?
Die Überschneidung würde zwar nur zwei Wochen dauern, aber der Urlaub beim „alten“ DG könnte nicht für Zwecke der Erholung genutzt werden, sondern wird genutz um beim neuen Dienstgeber bereits zu arbeiten!!??
Danke für Eure Anregungen!
23.4.2010 um 23:43 Uhr #22512Hallo Bina!
Kleiner Text aus „Rauch: Arbeitsrecht für Arbeitgeber“:
14.8.1 Arbeitszeit und Mehrfachbeschäftigung
Bei einer Beschäftigung des AN bei mehreren AG dürfen gemäß § 2 Abs. 2 AZG die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten. Das Verbot verletzt jener AG, bei dem die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten wird. Die Überschreitung der Höchstgrenze bewirkt die Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit jenes Arbeitsverhältnisses, bei dem die Arbeitszeit überschritten wird (OGH 9 Ob A 75/95).Da ein Zuwiderhandeln gegen die erwähnten Bestimmungen (§ 2 Abs. 2 AZG, aber auch § 10 KJBG) unter Strafsanktion steht, für das ausschließlich der AG und nicht der AN belangt wird, ist es ratsam, bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere in jenen Bereichen, wo Mehrfachbeschäftigungen öfter vorkommen, wie etwa in der Reinigungsbranche) vom AN eine schriftliche Erklärung bezüglich weiterer Beschäftigungsverhältnisse abzuverlangen. Sollte nun der AN angeben, dass er in weiteren Beschäftigungsverhältnissen tätig ist, so ist dies bei der Vereinbarung der Arbeitszeit insoferne zu beachten, als die höchstzulässige Gesamtarbeitszeit nicht überschritten werden darf.
So weit der Text.
Was damit gemeint ist, ist mir auch nicht 100% klar (ich habe mir allerdings die Judikatur dazu nicht angesehen, vielleicht kommst du ja damit weiter).LG
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