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14.10.2015 um 13:53 Uhr #16796N1981Teilnehmer
Hallo!
Ich bräuchte Eure Meinung zu der neuen SB-Berechnung für PKWs ab 2016:
Die CO2-Emissionswerte sind ausschlaggebend dafür, welcher Prozentsatz anzuwenden ist.
Wenn ich jetzt das Jahr 2016 nehme, dann liegt der Wert bei 130 g/km. Meine (blöde) Frage wäre jetzt:
Ich habe ein Auto mit exakt 130 g/km; muß ich dann die Anschaffungskosten mit 2% oder mit 1,5% rechnen??? ❓ ❓ ❓
Lese ich zB Artikel „A“, (Zitat: liegt der CO2-Emissionswert unter 130 g/km, dann kann der niedrigere Sachbezug von 1,5% angesetzt werden) komm ich zu dem Entschluß, daß ich bei 130 g/km mit 2% rechnen muß.
Bei Artikel „B“, wo von der Überschreitung des jeweiligen CO2-Emissionswertes die Rede ist, würde ich sagen, daß ich erst ab 131 g/km mit 2% rechnen muß und somit NOCH 1,5% nehmen darf!Ich tendiere zu: 130 g/km = 1,5% (würde so auch in DGservice September 2015 stehen)
Bitte – Danke!
19.10.2015 um 17:03 Uhr #24961the brainTeilnehmerHallo N1981,
ich lese aus meinen mir bekannten Unterlagen
– mit einem CO2 Ausstoß von mehr als 130 Gramm …
und
– maximaler CO2 Emissionswert für 2016 130 GrammAlso mit 130 Gramm sollten es 1,5 % sein.
Lustig finde ich es trotzdem: Beispiele gibt es wie Sand am Meer, eins mit genau 130 Gramm habe ich bisher noch keines gefunden. (Alles Feiglinge)lg
hubert k.16.11.2015 um 8:55 Uhr #24962N1981TeilnehmerHallo Hubert!
Ich habe bis dato auch nichts (weiteres) gefunden, wo es ganz definitiv hervor geht, wie man bei exakt 130 g vorzugehen hat; aber zumindest sind wir uns einig.
Liebe Grüße
Nicki
19.11.2015 um 15:52 Uhr #24963MartinTeilnehmerHallo,
unten die geänderte Sachbezugsverordnung.
..von nicht mehr als 130 Gramm…
D.h. Bis und gleich 130 Gramm 1,5 %, bei mehr als 130 Gramm dann 2% SB.lg
Martinhttps://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001641
Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:
1.
Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.
2.
Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
a)
Der maßgebliche CO2-Emissionswert pro Kilometer verringert sich beginnend mit dem Kalenderjahr 2017 bis zum Jahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges maßgeblich.
b)
Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.
3.
Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
4.
Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung.
Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.
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