NEUER SB-PKW

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  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 Jahre von Martin.
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  • #16796
    N1981
    Teilnehmer

    Hallo!

    Ich bräuchte Eure Meinung zu der neuen SB-Berechnung für PKWs ab 2016:

    Die CO2-Emissionswerte sind ausschlaggebend dafür, welcher Prozentsatz anzuwenden ist.

    Wenn ich jetzt das Jahr 2016 nehme, dann liegt der Wert bei 130 g/km. Meine (blöde) Frage wäre jetzt:

    Ich habe ein Auto mit exakt 130 g/km; muß ich dann die Anschaffungskosten mit 2% oder mit 1,5% rechnen??? ❓ ❓ ❓

    Lese ich zB Artikel „A“, (Zitat: liegt der CO2-Emissionswert unter 130 g/km, dann kann der niedrigere Sachbezug von 1,5% angesetzt werden) komm ich zu dem Entschluß, daß ich bei 130 g/km mit 2% rechnen muß.
    Bei Artikel „B“, wo von der Überschreitung des jeweiligen CO2-Emissionswertes die Rede ist, würde ich sagen, daß ich erst ab 131 g/km mit 2% rechnen muß und somit NOCH 1,5% nehmen darf!

    Ich tendiere zu: 130 g/km = 1,5% (würde so auch in DGservice September 2015 stehen)

    Bitte – Danke!

    #24961
    the brain
    Teilnehmer

    Hallo N1981,

    ich lese aus meinen mir bekannten Unterlagen

    – mit einem CO2 Ausstoß von mehr als 130 Gramm …
    und
    – maximaler CO2 Emissionswert für 2016 130 Gramm

    Also mit 130 Gramm sollten es 1,5 % sein.
    Lustig finde ich es trotzdem: Beispiele gibt es wie Sand am Meer, eins mit genau 130 Gramm habe ich bisher noch keines gefunden. (Alles Feiglinge)

    lg
    hubert k.

    #24962
    N1981
    Teilnehmer

    Hallo Hubert!

    Ich habe bis dato auch nichts (weiteres) gefunden, wo es ganz definitiv hervor geht, wie man bei exakt 130 g vorzugehen hat; aber zumindest sind wir uns einig.

    Liebe Grüße

    Nicki

    #24963
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo,

    unten die geänderte Sachbezugsverordnung.
    ..von nicht mehr als 130 Gramm…
    D.h. Bis und gleich 130 Gramm 1,5 %, bei mehr als 130 Gramm dann 2% SB.

    lg
    Martin

    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001641
    Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

    § 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:

    1.

    Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.

    2.

    Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:

    a)

    Der maßgebliche CO2-Emissionswert pro Kilometer verringert sich beginnend mit dem Kalenderjahr 2017 bis zum Jahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges maßgeblich.

    b)

    Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.

    3.

    Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

    4.

    Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung.

    Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

    (2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

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