NEUER SB-PKW

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  • #16796
    N1981
    Teilnehmer

      Hallo!

      Ich bräuchte Eure Meinung zu der neuen SB-Berechnung für PKWs ab 2016:

      Die CO2-Emissionswerte sind ausschlaggebend dafür, welcher Prozentsatz anzuwenden ist.

      Wenn ich jetzt das Jahr 2016 nehme, dann liegt der Wert bei 130 g/km. Meine (blöde) Frage wäre jetzt:

      Ich habe ein Auto mit exakt 130 g/km; muß ich dann die Anschaffungskosten mit 2% oder mit 1,5% rechnen??? ❓ ❓ ❓

      Lese ich zB Artikel „A“, (Zitat: liegt der CO2-Emissionswert unter 130 g/km, dann kann der niedrigere Sachbezug von 1,5% angesetzt werden) komm ich zu dem Entschluß, daß ich bei 130 g/km mit 2% rechnen muß.
      Bei Artikel „B“, wo von der Überschreitung des jeweiligen CO2-Emissionswertes die Rede ist, würde ich sagen, daß ich erst ab 131 g/km mit 2% rechnen muß und somit NOCH 1,5% nehmen darf!

      Ich tendiere zu: 130 g/km = 1,5% (würde so auch in DGservice September 2015 stehen)

      Bitte – Danke!

      #24961
      the brain
      Teilnehmer

        Hallo N1981,

        ich lese aus meinen mir bekannten Unterlagen

        – mit einem CO2 Ausstoß von mehr als 130 Gramm …
        und
        – maximaler CO2 Emissionswert für 2016 130 Gramm

        Also mit 130 Gramm sollten es 1,5 % sein.
        Lustig finde ich es trotzdem: Beispiele gibt es wie Sand am Meer, eins mit genau 130 Gramm habe ich bisher noch keines gefunden. (Alles Feiglinge)

        lg
        hubert k.

        #24962
        N1981
        Teilnehmer

          Hallo Hubert!

          Ich habe bis dato auch nichts (weiteres) gefunden, wo es ganz definitiv hervor geht, wie man bei exakt 130 g vorzugehen hat; aber zumindest sind wir uns einig.

          Liebe Grüße

          Nicki

          #24963
          Martin
          Teilnehmer

            Hallo,

            unten die geänderte Sachbezugsverordnung.
            ..von nicht mehr als 130 Gramm…
            D.h. Bis und gleich 130 Gramm 1,5 %, bei mehr als 130 Gramm dann 2% SB.

            lg
            Martin

            https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001641
            Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

            § 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:

            1.

            Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.

            2.

            Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:

            a)

            Der maßgebliche CO2-Emissionswert pro Kilometer verringert sich beginnend mit dem Kalenderjahr 2017 bis zum Jahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges maßgeblich.

            b)

            Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.

            3.

            Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

            4.

            Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung.

            Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

            (2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

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