Nachtverkürzung

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  • #14182

    Hallo !
    Folgende Frage an Euch:

    Lt. KV wird, wenn die Mindestruhe nach Beendigung der Arbeitszeit von 11 Stunden nicht gegeben ist, gebührt für jede Arbeitsstunde ein Zuschlag von 100% . Das kommt eigentlich nur vor, wenn innerhalb der Schicht gewechselt wird. Dh. Z.B. Mo Schicht von 14.30-23.00, Di Schicht von 06.00-14.30 Uhr. Da wären nur 7 Stunden Ruhezeit, d.h. es gibt für 4 Stunden Nachtverkürzung.

    Müßte doch eigentlich steuerfrei behandelt werden, oder sehe ich dies falsch.

    Bitte Hilfe, Danke ! Chris 🙂

    #19351
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Chris!

    Die Steuerbefreiung im § 68/1 bezieht sich nur auf Überstunden.
    So wie Du es schilderst ist es ein Zuschlag zur Normalarbeitszeit und somit pflichtig.

    Man könnte argumentieren, der Dienstnehmer ist nicht ausgeschlafen und deshalb ist es eine „Gefahrenzulage“. Aber dann dürfte der DN ja gar nicht arbeiten. 😆

    #19352

    Danke für deine Antwort.

    Aber nur auf Überstunden bezieht er sich nicht 😉

    LG Chris

    #19353

    das ist richtig- SEG-Zulagen…!? auch § 68/2—
    und div. Normal- oder Mehrstundenzuschläge (Bäcker) oder auch die Tatsache, dass Zuschläge zu sog. „Inanspruchnahmen“ bei Apotheken (sooft einer anläutet während des Nacht-So-FT-Dienstes), egal wie häufig, im Ausmass des Betrages von max. (§ 68/2) 5 ÜStd/50% frei sind- und wenn es 30 wären…

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