Nachtarbeit

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  • #14933

    Vielleicht kann mir jemand helfen. Die Normarbeitszeit endet um 18 Uhr, dannach bis 21 Uhr 3 Überstunden, für die ab 20 Uhr geleisteten Überstunden sieht der KV einen 100%igen Nachtarbeitszuschlag vor. Wie werden die Zuschläge versteuert? 18 Uhr bis 20 Uhr 2 Stunden zu 50 % (bis 86,00 steuerfrei) und von 20 Uhr bis 21 Uhr 1 Stunde zur 100 % (aber 50 % lohnsteuerpflichtig, 50 % lohnsteuerfrei)? Wenn das so ist, wo steht das mit den 100 % (50% pflichtig und 50 % frei)?

    #21030

    Hallo Brigit90,

    Von 18 bis 19 Uhr ist es Mehrarbeitszeit (KV dazu bitte beachten, kann anders geregelt sein!),
    Von 19 bis 20 Uhr 50% Überstundenzuschlag zur Grundvergütung(§68Zif.2 ESTG) und von 20 bis 21 Uhr betrifft es leider nicht §68/1 da die Kernzeit von 3 Stunden nicht gegeben ist.
    Also auch „nur“ normale Berechnung.. Grundvergütung plus Zuschlag, nicht §68/1.

    Gesetzestext dazu:
    § 68 EStG Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
    (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.

    (6) Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.

    (2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich, steuerfrei.

    Ich hoffe es hilft dir weiter 🙂
    Liebe Grüße
    Gismo

    #21031

    Danke Gismo!
    Ich habe die Frage gestellt, weil ich eine Berechnung von 50 % und 100 % igen und Nachtstunden für eine Prüfung vorbereiten muß. Würdest du mir bei der Lösung helfen?
    Liebe Grüße
    brigit90

    #21032

    Gerne helf ich Dir wenn ich kann ;-D

    Den Angaben nach solltest du folgendes Ergebnis haben:

    9?-18 Uhr NAZ
    18-19 Uhr MAZ (nur Grundvergütung wenn nicht Teilzeitarbeit -25% Zuschlag-oder vereinbarter MAZ Zuschlag vereinbart)
    19-20 Uhr 50% Zuschlag zur Grundvergütung ( §68/2 ESTG bis zu 10 Std.Höchst 86.-nicht pflichtig)
    20-21 Uhr 100 % Zuschlag zur Grundvergütung pflichtig da 3 Stunden Blockzeit nicht gegeben ist.

    Liebe Grüße
    Gismo

    #21033

    Ja, Danke ich werde es versuchen. Sonst melde ich mich noch einmal.
    Liebe Grüße
    brigit90

    #21034

    *daumendrück*

    #21035

    Hallo Gismo!
    Ich habe es geschafft!! Danke nochmals für deine Hilfe.
    LG brigit90

    #21036

    Hallo Gismo, Hallo Birgit!
    Ich möche nochmals auf die ursprüngliche Frage von Birgit zurückkommen,
    nämlich auf den Pkt. 20h bis 21h 100% Zuschlag lt. KV.
    Birgit hat ja gemeint, dass dieser eine 100%-Zuschlag aufgeteilt werden könnte auf: 1×50% frei, 1×50%pfl.
    Steuerbegünstigte Nachtarbeit liegt ja richtigerweise nicht vor,
    aber nach meinem Wissensstand kann aus dem stpfl. 100% Zuschlag 1×50% als steuerfrei herausgeschält werden,
    wenn in diesem Monat noch Platz im neuen „Topf“ gem. §68/2 ist, also die 10 Zuschläge mit 50% noch nicht ausgeschöpft sind. Ich weiß zwar nicht wo das steht (würde mich auch interessieren), aber ich hab´s auch so im Kurs gelernt, wie´s Birgit anfangs erwähnt hat.

    Vielleicht könnte noch jemand dazu Stellung nehmen!
    Danke, Susanne

    #21037

    Liebe KollegInnen!

    Gemäß § 68 Abs. 2 sind 10 Überstundenzuschläge, zu max. 50% bis € 86,– steuerfrei.
    Somit kann durchaus auch eine Überstunde gem. § 68 Abs. 2 mit 100% Zuschlag zur Hälfte steuerfrei abgerechnet werden (wenn eben nicht schon 10 ÜZ zu 50% im LZZR angefallen sind); das ergibt sich aus der Textierung der Gesetzesstelle.

    LG

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