Startseite › Foren › Abfertigung "Neu" › MV Pflicht für Vorstände….!!!
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Martin.
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23.1.2008 um 16:26 Uhr #14385
Hallo liebe Lohnverrechner und Innen!!!
Ab 1.1.2008 sind doch Vorstände MV-pflichtig!
Jedoch hat Frau Ortner bei einem Ihrer Seminare erwähnt, dass dies NUR der Fall ist, wenn bezüglich Abfertigung im Vorstandsvertrag nichts vereinbart wurde.
Hat ein Vorstand jedoch einen Abfertigungsbetrag im Vertrag geregelt, muss für ihn KEINE MV bezahlt werden.
Vielleicht weiss jemand Rat ❓ ❓ ❓
Danke & Liebe Grüße
😀23.1.2008 um 21:30 Uhr #19819Hallo Bina!
Frau Ortner hat völlig Recht!
Im BGBl. I Nr. 102/2007 befindet sich (sehr weit hinten) folgende Textstelle:(33) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass
…….5. § 39w auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung findet.“
Bemerkung: Im § 39w (bzw. im § 1) ist die Beitragspflicht für die Vorstände zu finden!
Zum BGBL gelangst du hier:
http://ris1.bka.gv.at/Appl/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_377255LG
23.1.2008 um 22:27 Uhr #19820Hallo Bina!
Frau Ortner hat völlig Recht!
Im BGBl. I Nr. 102/2007 befindet sich (sehr weit hinten) folgende Textstelle:(33) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass
…….5. § 39w auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung findet.“
Bemerkung: Im § 39w (bzw. im § 1) ist die Beitragspflicht für die Vorstände zu finden!
Zum BGBL gelangst du hier:
http://ris1.bka.gv.at/Appl/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_377255LG
24.1.2008 um 7:27 Uhr #19821Hallo Roland!
HERZLICHEN DANK!!!
Du bist spitze!!
😀 😀 😀25.1.2008 um 4:17 Uhr #19822Hallo Bina!
Herzlichen Dank für die lieben (wie bei meiner Tochter in der Schule gesagt wird) Herren Glücklich (= 😀 ) und die Blumen!
LG
1.7.2008 um 20:41 Uhr #19823Martin
TeilnehmerBemerkung:
Da Vorstände keinen Anspruch auf gesetzliche Abfertigung (fallen nicht unter Angestelltengesetz) haben, sind begünstigte Abfertigungen für bereits bestehende Abfertigungsansprüche nur nach Viertel- und Zwölftelregelung möglich.
Auch nicht abgefertigte Auslandsdienstzeiten können für die Zwölftelregelung herangezogen werden.
Wenn die Abberufung schon erkennbar ist, könnte das Jahresviertel, -zwölftel durch Neugestaltung der Auszahlungsmodalitäten in den letzten 12 Monaten vor Beendigung in die Höhe getrieben werden. ..immer im Rahmen des Glaubwürdigen bleiben…
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