Hallo Susanne!
Nachfolgend ein Auszug aus der „SOZDOK“:
BMVG-07-03-002
Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz
Wochengeld
Wie beim Krankengeldbezug wird beim Wochengeldbezug der MV-Beitrag von einer fiktiven Bemessungsgrundlage errechnet. Es wird jedoch das volle Entgelt (ohne allfällige Sonderzahlungen) im Beitragszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles (in der Regel Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung) herangezogen.
Aus einer Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG (Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung) kann kein Anspruch nach dem BMVG entstehen. Die Zeit der geringfügigen Beschäftigung ist jedoch für das BMVG relevant. Im Fall eines Wochengeldbezuges aus einer § 19a ASVG-Versicherung fallen BMVG-Zahlungen an, die vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) zu tragen sind. Bei einem männlichen Versicherten wird geprüft, ob er zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes die Voraussetzungen des § 162 ASVG (Eintritt des Versicherungsfalles; fiktiver Wochengeldanspruch) erfüllt. Ist dem so, kommt es zu einer Entrichtung von MV-Beiträgen durch den FLAF. (Hauptverband 2., 3.12.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)
Ich würde das so interpretieren, dass ab dem Tag der Geburt (wo dann das Kinderbetreuungsgeld zusteht) die Beiträge zu Lasten des FLAF zu entrichten sind.
Somit wäre meiner Einschätzung nach der DG von der Beitragsentrichtung während der Schutzfrist entbunden.
Ist jedoch nur meine persönliche Einschätzung, vielleicht hat schon jemand Erfahrung mit diesem Thema.
Schöne Grüße