Liebe/r Grasy,
gemäß § 14 Abs 3 MSchG besteht der Anspruch auf Entgelt während des individuellen Beschäftigungsverbotes gegenüber dem Dienstgeber nicht für Zeiten, während derer Wochengeld nach dem ASVG bezogen werden kann.
Ist eine geringfügig Beschäftigte nach § 19a ASVG selbstversichert, hat sie Anspruch auf Wochengeld (in pauschalierter Höhe). Da dieses Wochengeld aus der geringfügigen Beschäftigung resultiert, wird der Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Dienstgeber verdrängt.
Der Dienstgeber muss daher während des individuellen Beschäftigungsverbotes nicht weiterzahlen.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft