Hallo Bina!
Dazu aus dem „großen Ortner“; Kapitel 22.2:
22.2. 434 Arbeitsrechtliche Hinweise
Unternimmt der Dienstnehmer eine Dienstreise, erwachsen ihm i.d.R. neben den Fahrt- und Nächtigungskosten Mehrauslagen für die erhöhten Lebenshaltungskosten.
Der Dienstnehmer hat gem. § 1014 ABGB neben dem Ersatz der Fahrt- und Nächtigungskosten grundsätzlich auch Anspruch auf Ersatz der Mehrauslagen für die erhöhten Lebenshaltungskosten. Im Allgemeinen enthalten die Kollektivverträge bzw. die Betriebsvereinbarungen dafür genaue Abgeltungsbestimmungen.
Sieht der anzuwendende Kollektivvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung diesbezüglich keine Regelung vor, empfiehlt es sich, eine individuelle Regelung darüber zu treffen.
Der Ersatz der anlässlich einer Dienstreise entstandenen Aufwendungen kann
• pauschal 1),
• nach festen Sätzen 1) oder
• nach den tatsächlichen Aufwendungen
erfolgen.
1)
Da die Bestimmung des § 1014 ABGB dispositiv (abdingbar) ist, können auch pauschale bzw. durch feste Sätze einschränkende Vergütungen gewährt werden. Zwingende kollektivvertragliche Bestimmungen dürfen dadurch nicht verletzt werden.
Kommentar dazu von mir:
Ich glaube eher nicht, dass Unentgeltlichkeit vereinbart werden kann.
Unbestritten ist jedoch, dass, wenn keine RK bezahlt werden, der AN die „Differenz-Reisekosten“ bei der AN-Veranlagung geltend machen kann.
LG