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3.10.2008 um 14:27 Uhr #14771
Halo an Alle,
ich hab da einen Fall, bei dem mir sicherlich einige von Euch helfen können!
Dienstnehmer fährt von seiner Firma mit dem Firmen-LKW nach Hause und am nächsten Tag direkt von zu Hause auf Montage. Nach seiner Arbeit fährt er in die Firma, holt neues Material für den nächsten Tag und fährt dann mit dem LKW wieder nach Hause und am nächsten Tag direkt von z. H. wieder auf Montage. DN bekommt Diäten ausbezahlt.
Meine Fragen
Muss hier für die Heimfahrten eine Sachbezug verrechnet werden? Vorteil aus dem DV?
1) Wenn er nur nach Hause fährt und keine weiteren Privatfahrten mit dem LKW erledigt?
2) Wenn er den LKW auch für Privatfahrten verwendet?
3) Wenn SB ja, was wenn er z. B. nur 3 x d. Woche den LKW mit nach Hause nimmt? Schmälerung des SB um
tatsächliche Privatkosten
4) Wenn SB ja, was wenn er nicht immer mit dem gleichen LKW fährt (Höhe der Anschaffungskosten unterschiedlich)?Und wenn ich schon am fragen bin, was wenn er mit seinem privaten PKW zur Baustelle fährt. Da kann er doch KM-Geld abrechnen – oder? Müsste man die Kilometer, die er von z. H. in die Firma fahren würde, abziehen?
Wer kann mir da helfen und kennt die richtigen Antworten? Vor allem ganz wichtig, wo kann ich das nachlesen?
Danke an alle und schönes WE
Ingrid5.10.2008 um 22:23 Uhr #20680Hallo Ingrid!
Puh, jetzt fange ich an zu schwitzen:
1) Klarer Fall, kein Sachbezug; allerdings steht auch keine Pendlerpauschale zu. Siehe dazu „Werkverkehr“ ab RZ 742 in den LSt-RL
2 – 4) Streng genommen wäre so etwas ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, jedoch denke ich, dass in solchen Fällen ein Sachbezug erfolgreich „versteckt“ werden könnte (Nachvollziehbarkeit aus dem Fahrtenbuch!). Ich denke, dass es hier in der Praxis kaum jemanden gibt, der hier einen SB abrechnet – was denkt ihr, liebe Forummitglieder?Ein Problem gibt’s dazu aber auch noch: Hier liegt m.E. ein ust-pflichtiger Eigenverbrauch vor; dazu habe ich dir § 3a Abs. 1a USt-Gesetz reingestellt:
(1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
1. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes,
der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat,
durch den Unternehmer
– für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
– für den Bedarf seines Personals, sofern keine
Aufmerksamkeiten vorliegen;
…..Fahrten mit dem privaten PKW zur Baustelle können steuerfrei (eigentlich: nicht steuerbar) abgerechnet werden.
Siehe RZ 709 aus dem 1. LSt-Wartungserlass 2008:10.5.1.2.2 Ausnahmeregelung für Fahrten zur Baustelle bzw. zum Montageort
709
Abweichend von § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 können bis 31. Dezember
2009 für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für
Montagetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden,
Fahrtkostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 lit. a erster Satz EStG 1988 steuerfrei
ausgezahlt oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber
für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales
steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Beispiel 1:
Ein in St. Pölten wohnhafter Monteur fährt unmittelbar von der Wohnung
mit seinem eigenen Pkw auf eine Baustelle nach Ybbs. Der Monteur hat beim
Arbeitgeber mit Betriebsstätte in Melk eine Erklärung über das Vorliegen der
Voraussetzungen auf Berücksichtigung des kleinen Pendlerpauschales
(Wegstrecke zwischen 20km und 40km) abgegeben. Der Arbeitgeber zahlt
für die Strecke Melk – Ybbs das amtliche Kilometergeld.
Auch wenn der Monteur diese Baustelle über mehrere Wochen aufsucht ist
das ausgezahlte Kilometergeld bis 31.12.2009 nicht steuerbar. Das
Pendlerpauschale kann bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen
ebenfalls berücksichtigt werden.
Beispiel 2:
Ein in St. Pölten wohnhafter Monteur fährt mehrere Monate unmittelbar von
der Wohnung mit seinem eigenen Pkw auf eine Baustelle nach Ybbs. Der
Monteur hat beim Arbeitgeber mit Betriebsstätte in Melk eine Erklärung
über das Vorliegen der Voraussetzungen auf Berücksichtigung des kleinen
Pendlerpauschales (Wegstrecke St. Pölten –Ybbs; PP zwischen 40km und
60km) abgegeben. Der Arbeitgeber zahlt für die Strecke Melk – Ybbs im
März 2008 einen pauschalen Fahrtkostenersatz in Höhe von 200,- Euro.
Dieser Fahrtkostenersatz ist bis zur Höhe des Pendlerpauschales (90 Euro
monatlich) steuerpflichtig.
Beispiel 3:
Ein in St. Pölten wohnhafter Monteur fährt mehrere Monate unmittelbar von
der Wohnung mit seinem eigenen Pkw auf eine Baustelle nach Ybbs. Eine
Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen auf Berücksichtigung
eines Pendlerpauschales wurde nicht abgegeben. Der Arbeitgeber mit
Betriebsstätte in Melk zahlt für die Strecke St. Pölten – Ybbs im März 2008
einen pauschalen Fahrtkostenersatz in Höhe von 500,- Euro.
Der pauschale Fahrtkostenersatz, der das amtliche Kilometergeld nicht
übersteigt, ist bis zum 31.12.2009 nicht steuerbar.Nachtrag: In der letzten NR-Sitzung vor den Wahlen wurde beschlossen, die ursprünglich bis 31.12.2009 befristete Regelung nunmehr UNBEFRISTET zu verlängern.
LG
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