Liebe magj86,
die Formulierung „schwere Arbeitsunfälle“ ist meines Erachtens in Analogie zur AUVA-Meldung (§ 363 Abs 1 ASVG) so zu verstehen, dass darunter Arbeitsunfälle fallen, die zu einer mehr als 3-tägigen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geführt haben. Rechtsprechung oder sonstige einschlägige Fachinfos zu dieser Frage sind mir nicht bekannt. Die erwähnte Analogie ist aber aus meiner Sicht absolut sachgerecht.
Auszug aus § 363 (1): „Die Dienstgeber und die sonstigen meldepflichtigen Personen oder Stellen (§§ 33 bis 37, 39) haben jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck in dreifacher Ausfertigung zu melden.“
Liebe Grüße
Rainer Kraft
http://www.arbeitsrecht-kraft.at
http://www.facebook.com/magrainerkraft