Mehrere geringfügige Beschäftigte

Startseite Foren Laufender Bezug Mehrere geringfügige Beschäftigte

Ansicht von 7 Beiträgen - 1 bis 7 (von insgesamt 7)
  • Autor
    Beiträge
  • #14493

    Hallo.
    Ich hätte eine Frage bezüglich der Abrechnung bei mehreren geringfügig beschäftigten Dienstnehmern.

    Ich habe gelesen, dass wenn die Summe der Entgelte bei mehreren geringfügig Beschäftigten das 1,5-Fache von der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, muss der Dienstgeber noch etwas zahlen. Ich glaub so 16,4 % zusätzlich zum UV-Beitrag.

    Meine Frage lautet nun:
    Wie muss man das bezahlen, jährlich oder monatlich?
    Und muss man das irgendwie zusätzlich melden?? Also bei der GKK?

    Es handelt sich um 1 geringfügige Arbeiterin und 1 geringfügig Angestellten.

    Der geringf. Angestellte war schon mal angestellt und hat aber kurz aufgehört, weil er wo anders gearbeitet hat.
    Jetzt mach ich bald die Lohnverrechnung selber und ich hab mir die alten Lohnzettel mal angesehen und da wär mir nichts aufgefallen, obwohl eigentlich die geringfügigkeitsgrenze überschritten worden ist.
    Außerdem wurde der geringf. Angestellte bei den ganzen Buchungssummen und Belegkreisen und so, die man vom Steuerberater bekommen hat, mit den anderen „nicht“ geringf. Angestellten aufgeführt.
    Wurde deshalb die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten??

    Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.
    Lg Daniela

    #20081
    the brain
    Teilnehmer

    Hallo Daniela,

    da hast Du richtig gelesen.
    Wenn die Bruttosumme Deiner gerinfgügigen Mitarbeiter das 1,5 fache der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (€ 349,01 * 1,5 = € 523,15), dann ist die pauschale Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,4 % zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 % zu bezahlen. In Summe also 17,8 %.
    Zu bezahlen ist diese PDG wie Du bisher Deine UV bezahlt hast. in der Regel wird es eine jährliche Abfuhr sein. Das Unternehmen kann aber auch auf eine monatliche Abfuhr umstellen. Bei jährlicher Abfuhr ist es dann immer im Dezember.
    Eine zusätzliche Meldung an die GKK ist nicht notwendig. Die Beitragsgruppe N72 auf dem Beitragsnachweis (monatlich oder eben nur im Dezember) und die Überweisung werden der GKK reichen.

    Wenn Du bisher keine PDG Abfuhr finden konntest, liegt es vielleicht daran, dass die beiden geringfügigen MA die Summe von € 523,15 (Wert 2008) nicht überschritten haben. Dies kann sogar monatlich variieren!
    Wenn Du es welchem Grunde auch immer die PDG nicht abgeführt hast, obwohl fällig, wird es einem Prüfer egal sein.

    Ansonsten mache Dir darüber keine Gedanken, denn Dein Lohnprogramm sollte die Grenze automatisch erkennen, und dementsprechend Deine Schuld bei der GKK errechnen.
    Anmerung: In den Lohnprogrammen kann man die PDG generall aktivieren und/oder evtl. auch ganz deaktivieren!

    mfg
    hubert k.

    #20082

    hallo.

    danke für deine antwort.

    werde mir die ganzen alten lohnzettel und so nochmals ansehen (besonders Dezember), vielleicht hab ichs übersehen.

    ich werd die lohnverrechnung ohne programm machen. (ap April)
    wir haben uns zwar umgeschaut wegen diversen Programmen, aber die meisten sind wirklich sehr teuer (zB. BMD)
    da wir nur 5 Dienstnehmer sind, 2 davon geringfügig. machts mir auch nichts aus, es händisch zu machen.

    nochmals danke für deine Antwort. hast mir sehr weitergeholfen.
    schönen tag noch
    lg daniela

    #20083

    hallo.

    also ich habe die unterlagen vom Steuerberater bekommen. und mir sind da eben die Beitragsnachweise aufgefallen.

    wir haben 2 geringfügig beschäftigte und die sind auf den protokollen der Beitragsnachweisung gar nicht aufgeführt.
    bei der Beitragsnachweisung vom Dezember sind dann schon die Beitragsgruppen N14, N24, N72 ausgewiesen. (mit irgenwelchen Beträgen, auf die ich gar nicht komme 🙁 )

    ich dachte man müsse die geringfügig beschäftigten bei jeder Beitragsnachweisung anführen?
    oder muss ich sie dann nur am jahresende angeben??

    schönen tag noch.
    lg dani

    #20084

    Servus Dani!

    Für geringfügig Beschäftigte gilt als Beitragszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr.
    Man KANN aber die Beiträge auch monatlich abführen.

    LG

    #20085

    Hallo zusammen,
    nur zur Ergänzung: wenn man die Geringfügigen nicht monatlich macht, kommt der BV-Beitrag teurer, da muss man dann einen Zuschlag bezahlen!

    #20086
    the brain
    Teilnehmer

    Hallo Malibu,

    für die jährliche Entrichtung der Geringfügigen (UV und Dienstgeberabgabe) ist kein Zuschlag zu bezahlen. Denn das ist Standard.

    Standard ist bei der der BMSVK dass auch bei Geringfügigen monatlich abzuführen ist. Wenn man hier auf Antrag auf die jährliche Zahlung umstellt ist ein Zuschlag von 2,5% zu entrichten.

Ansicht von 7 Beiträgen - 1 bis 7 (von insgesamt 7)
  • Sei müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.