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- Dieses Thema hat 6 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 17 Jahre, 4 Monate von
sabine541.
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19.11.2007 um 10:28 Uhr #14308
Hallo Österreich!
Ab 01.01.08 gibt es eine Änderung bei Teilzeitkräften bei der Mehrarbeit.
Es gibt einen Zuschlag in Höhe von 25 %.
Bei einem Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten ist die Mehrarbeit in einem Zeitausgleich von 1:1 zu konsumieren.
Hat sich schon jemand mit einer evt. Vereinbarung auseinandergesetzt, wie man die Konsumation in Höhe von 1:1 für einen bestimmten Zeitraum schriftlich festhalten kann bzw. wie auf wie lange die Dauer des Durchrechnungszeitraumes erhöht werden kann.Für Informationen wäre ich sehr dankbar.
lg
Sabine23.11.2007 um 21:53 Uhr #19634Hallo Sabine!
Nein, habe ich noch nicht.
Am Wiener PV-Kongress wurde jedoch darüber gesprochen, dass Prof. Schrank an einem Buch betreffend Arbeitszeit arbeitet und ich glaube (zumindest hoffe), dass man da schon eine Antwort finden könnte.
LG
23.11.2007 um 22:44 Uhr #19635Hallo Sabine!
Eines ist mir jetzt schon noch eingefallen:
Der Durchrechnungszeitraum kann nur durch KV erhöht werden, nicht einzelvertraglich.
Zu überdenken wäre eventuell eine Gleitzeitvereinbarung.LG
26.11.2007 um 7:40 Uhr #19636Hallo Roland!
Vielen Dank für die Info.
Ich habe es mir fast gedacht, dass es so sein wird.lg
26.11.2007 um 7:42 Uhr #19637sabine541 wrote:Hallo Roland!Vielen Dank für die Info.
Ich habe es mir fast gedacht, dass es so sein wird.lg
Sabine26.11.2007 um 18:05 Uhr #19638Hallo Sabine,
ich kann dir mit einem Muster für eine Mehrstunden-Bereitschaft und Zeitausgleichsvereinbarung dienen
Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, ausdrücklich angeordnete Mehrstunden zu leisten. Die Abgeltung dieser Mehrstunden erfolgt durch Zeitausgleich, der (grundsätzlich / nach Möglichkeit) innerhalb des geltenden Quartals bzw. innerhalb der nächsten 3 Monate ab Leistung (unter Berücksichtigung betrieblicher Interessen bzw. nach Absprache mit dem Arbeitgeber) zu konsumieren ist. (Sollte es ausnahmsweise zu einem Zuschlag für Mehrarbeit kommen, so wird dieser ebenfalls durch Zeitausgleich abgegolten.)
Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit steht auf folgendem Standpunkt:
„Solange im KV im Zusammenhang mit der Regelung von Durchrechnungsmodellen der Mehrarbeitszuschlag nicht ausdrücklich erwähnt wird, beträgt die mögliche Frist zum Ausgleich von Mehrarbeit ohne dass ein Zuschlag anfällt höchstens 3 Monate. Von einer Inanspruchnahme der kollektivvertraglichen Ermächtigung gem. § 19d Abs. 3f AZG kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn der KV den Mehrarbeitszuschlag ausdrücklich in irgendeiner Form regelt.“Wenn mit einer Teilzeitkraft aber ein längerer Durchrechnungszeitraum vereinbart ist, gilt wahrscheinlich auch dieser für den Verbrauch der Mehrstunden. Aber diese Meinung ist noch nicht die des Ministeriums 😉
lg Ingrid
27.11.2007 um 7:53 Uhr #19639Hallo Ingrid!
Danke für das Muster für eine Mehrstunden-Bereitschaft und Zeitausgleichvereinbarung sowie für die Information über einen evt. lägeren Durchrechnungszeitraum.
Du hast mir sehr weitergeholfen.Schönen Tag noch und
lg Sabine -
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