Mehrarbeitszuschlag

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  • #14379

    Hallo,

    ich habe eine Frage zum Mehrarbeitszuschlag 25%.

    Fallen diese auch unter Paragraph 68/Abs.2 ESTG ?

    Sind dann die Zuschläge von 5 Mehrarbeitsstunden pro Monat, höchstens € 43,–, steuerfrei?

    Danke

    LG
    Eveline

    #19807

    Mehrarbeitszuschläge lt. § 19d Abs. 3a AZG fallen nicht unter § 68/2 EStG.
    Zum nachlesen: Rz 1146 Lohnsteuerrichtlinien.

    lg, anba

    #19808

    In der Rz 1146 Lohnsteuerrichtlinien steht aber, „als Überstundenzuschläge gelten auch Zuschläge für Mehrarbeit“

    Warum sind sie dann nicht steuerfrei ?

    Lg

    Eveline

    #19809

    Hallo Eveline + Andreas!

    Andreas, vielen Dank für die Antwort.
    Ergänzend sollte man dazu sagen, dass nur die Teilzeit-Mehrarbeit nicht unter § 68 fällt, bei der kollektivvertraglichen Mehrarbeit (sofern es einen Zuschlag gibt, z.B. zwischen 38,5 und 40 Stunden) jedoch § 68/2 zur Anwendung gelangt.

    #19810

    Das betrifft aber nur die lt. KV zu leistenden Zuschläge für die kollektivvertraglich verkürzte AZ. Also für die Mehrarbeit zwischen z.B. 38,5 und 40 Stunden.

    lg, Andreas (anba)

    #19811

    Hallo Eveline!

    Da hat sich die Antwort jetzt mit deiner 2. Frage überschnitten.
    Die RZ ist geändert worden – daher leider pflichtig!

    LG

    #19812

    Hallo Roland,

    hast das Rennen um Sekunden gewonnen 😀

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