Servus tomtom!
Wenn dein KV bezüglich der Sonderzahlungen von „Gehalt“ spricht, dann ist der Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag keinesfalls in die SZ einzurechnen, wohl aber (natürlich) der Grundlohn.
Die übrig gebliebenen 30 Mehrstunden sind grundsätzlich mit 50% Zuschlag zu entlohnen (§ 19e AZG), außer der KV sieht etwas Anderes vor oder es handelt sich um einen unbegründeten vorzeitigen Austritt.
Ob die Mehrleistung in die Ersatzleisung einzurechnen ist, kann ich dir als „Außenstehender“ nicht sagen. Wahrscheinlich musst du aber feststellen, ob Regelmäßigkeit in den letzten 13 Wochen vorliegt.
LG