Lieber Chris,
wie Sie zutreffend ausführen, entfällt der Malus gemäß § 5b Abs 2 Z 1 lit e AMPFG dann, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses bereits die ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN für eine (vorzeitige) Alterspension erfüllt (ausgenommen davon ist allerdings ausdrücklich die durch die große Pensionsreform geschaffene Korridorpension).
Daher reicht das Erreichen des Frühpensionsalters nicht, sondern es müssen auch die sonstigen Pensionsvoraussetzungen (insbesondere Versicherungszeiten) vorliegen. Das ist praktisch durchaus ein Problem, worauf bereits vor einiger Zeit Herr Dr. Höfle in der Zeitschrift ASoK hingewiesen hat.
M.E. sollte man sich diesbezüglich um die Kooperation des Dienstnehmers bemühen, sodass dieser eine Bestätigung des zuständigen Pensionsversicherungsträgers vorlegt, dass er die Pensionsvoraussetzungen erfüllt.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft