Lohnsteuerpflichtigkeit bei Mehrarbeitszuschlag Teilzeit

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  • #14299

    Sehr geehrter Herr Ortner,
    beim Personalverrechnungskongress 2007 in Wien (8.11.-9.11.2007) haben Sie erwähnt, dass der Zuschlag zur Mehrarbeit bei Teilzeitkräften (ab 1.1.2008) lohnsteuerpflichtig zu berechnen ist.
    Können Sie mir dafür eine gesetzliche Grundlage sagen?
    Diese Anfrage ist ziemlich dringend und ich danke Ihnen im Voraus für Ihre rasche Bearbeitung und Mühe!

    #19608
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Wadl!

    Begünstigt nach § 68/2 und 68/1 sind Überstundenzuschläge.
    Die Mehrarbeit ist hiervon nicht erfasst.

    Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

    § 68. (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie
    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
    Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis
    360 Euro monatlich steuerfrei.
    (2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten fünf
    Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes,
    insgesamt höchstens jedoch 43 Euro monatlich, steuerfrei.
    (3) Soweit Zulagen und Zuschläge durch Abs. 1 und 2 nicht erfaßt
    werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
    (4) Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus
    geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt jene
    Arbeitszeit, die auf Grund
    1. gesetzlicher Vorschriften,
    2. von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften,
    3. aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der
    Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    4. der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine
    Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
    5. von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf
    Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen
    abgeschlossen worden sind,
    6. von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines
    kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des
    Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der
    Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem
    kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite
    abgeschlossen wurden,
    festgesetzt wird oder die
    7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen
    von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als
    Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in
    der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit
    überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer
    mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die
    einzelnen Arbeitstage ergibt.
    Als Überstundenzuschläge gelten die durch die Vorschriften im
    Sinne der Z 1 bis 6 festgelegten Zuschläge oder die im Sinne der Z 7
    innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
    Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge.
    (5) Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene
    Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb
    gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend
    unter Umständen erfolgen, die
    – in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des
    Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken,
    – im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
    außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
    – infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden
    Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen,
    Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge
    einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung
    von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des
    Arbeitnehmers mit sich bringen.
    Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie
    1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften,
    2. auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,
    3. auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter
    Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen
    Rechts,
    4. auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine
    Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
    5. auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen,
    die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen
    abgeschlossen worden sind,
    6. auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines
    kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des
    Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der
    Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem
    kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite
    abgeschlossen wurden,
    7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen
    von Arbeitnehmern
    gewährt werden.
    (6) Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von
    mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse
    zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer,
    deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der
    Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7
    Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.
    (7) Gemäß Abs. 1 bis 5 sind auch zu behandeln
    – Zulagen und Zuschläge, die in dem an freigestellte Mitglieder
    des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind,
    – gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne
    des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher
    landesgesetzlicher Vorschriften,
    – Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den
    Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten
    sind.
    (8) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in
    Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und
    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den im
    § 67 Abs. 11 genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu
    versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und
    Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, daß die
    Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 vorliegen.
    (9) Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Abs. 5 Z 1
    bis 6 vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu
    erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag
    (Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am
    Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Abs. 1 zu behandeln, wenn
    derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht
    zustehen.

    #19609

    Hallo Wadl + Martin!

    Auch mich hat es etwas verwundert, dass dieser Zuschlag pflichtig sein wird, spricht doch die RZ 1169 aus den LSt-RL folgendes:

    Gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind zusätzlich zu der Begünstigung nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens 43 Euro monatlich, steuerfrei. Als Überstundenzuschläge gelten auch Zuschläge für Mehrarbeit.

    Das bezieht sich jedoch nur auf die kv-lichen Mehrarbeitszuschläge.
    Es soll einen Wartungserlass geben, wo klargestellt wird, dass für den neuen Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag weder die Begünstigung nach § 68/1 noch nach §68/2 zustehen soll.

    Schöne Grüße

    #19610

    Vielen Dank für die schnelle Antwort!
    LG Wadl

    #19611

    Hallo Wadl!

    Sehr gern geschehen.

    Schöne Grüße

    #19613

    Hallo Roland!
    Hab eine Frage zu diesem älteren Eintrag:
    Was ist unter dem „kv-lichen MA-Zuschlag“ (welcher steuerfrei sein kann) genau zu verstehen?
    z.B. 50% MA-Zuschlag für bestimmte Zeiten bei einmm TEilzeitbeschäftigten?
    Oder nur die Differenz der kv-lichen NAZ auf die 40h (falls es hier überhaupt einen Zuschlag gibt), bevor die Überstunden beginnen?
    DAnke und liebe Grüße,
    Susanne

    #19612

    Hallo Susanne!

    Der „kv-liche“ Mehrarbeitszuschlag gilt nur für KV’s, die die gesetzliche Arbeitszeit von 40 Stunden reduziert haben und für diese MA einen Zuschlag vorsehen (Beispiel: Ang. in der Metallindustrie).
    Diese Mehrarbeitszuschläge können dann begünstigt nach § 68/(2) abgerechnet werden (wenn nicht ohnehin genug Überstunden angefallen sind).
    Teilzeit-Mehrarbeit kann NICHT begünstigt abgerechnet werden (siehe dazu LSt-RL RZ 1146).

    LG

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