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14.11.2007 um 12:34 Uhr #14299
Sehr geehrter Herr Ortner,
beim Personalverrechnungskongress 2007 in Wien (8.11.-9.11.2007) haben Sie erwähnt, dass der Zuschlag zur Mehrarbeit bei Teilzeitkräften (ab 1.1.2008) lohnsteuerpflichtig zu berechnen ist.
Können Sie mir dafür eine gesetzliche Grundlage sagen?
Diese Anfrage ist ziemlich dringend und ich danke Ihnen im Voraus für Ihre rasche Bearbeitung und Mühe!14.11.2007 um 15:56 Uhr #19608MartinTeilnehmerServus Wadl!
Begünstigt nach § 68/2 und 68/1 sind Überstundenzuschläge.
Die Mehrarbeit ist hiervon nicht erfasst.Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
§ 68. (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis
360 Euro monatlich steuerfrei.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten fünf
Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes,
insgesamt höchstens jedoch 43 Euro monatlich, steuerfrei.
(3) Soweit Zulagen und Zuschläge durch Abs. 1 und 2 nicht erfaßt
werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
(4) Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus
geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt jene
Arbeitszeit, die auf Grund
1. gesetzlicher Vorschriften,
2. von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften,
3. aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4. der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine
Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
5. von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf
Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen
abgeschlossen worden sind,
6. von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines
kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der
Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem
kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite
abgeschlossen wurden,
festgesetzt wird oder die
7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen
von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als
Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in
der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit
überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer
mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die
einzelnen Arbeitstage ergibt.
Als Überstundenzuschläge gelten die durch die Vorschriften im
Sinne der Z 1 bis 6 festgelegten Zuschläge oder die im Sinne der Z 7
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge.
(5) Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene
Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb
gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend
unter Umständen erfolgen, die
– in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des
Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken,
– im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
– infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden
Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen,
Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge
einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung
von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des
Arbeitnehmers mit sich bringen.
Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie
1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften,
2. auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,
3. auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter
Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen
Rechts,
4. auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine
Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
5. auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen,
die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen
abgeschlossen worden sind,
6. auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines
kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der
Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem
kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite
abgeschlossen wurden,
7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen
von Arbeitnehmern
gewährt werden.
(6) Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von
mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse
zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer,
deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der
Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7
Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.
(7) Gemäß Abs. 1 bis 5 sind auch zu behandeln
– Zulagen und Zuschläge, die in dem an freigestellte Mitglieder
des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind,
– gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher
landesgesetzlicher Vorschriften,
– Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den
Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten
sind.
(8) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in
Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den im
§ 67 Abs. 11 genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu
versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und
Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, daß die
Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 vorliegen.
(9) Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Abs. 5 Z 1
bis 6 vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu
erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag
(Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am
Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Abs. 1 zu behandeln, wenn
derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht
zustehen.14.11.2007 um 23:28 Uhr #19609Hallo Wadl + Martin!
Auch mich hat es etwas verwundert, dass dieser Zuschlag pflichtig sein wird, spricht doch die RZ 1169 aus den LSt-RL folgendes:
Gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind zusätzlich zu der Begünstigung nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens 43 Euro monatlich, steuerfrei. Als Überstundenzuschläge gelten auch Zuschläge für Mehrarbeit.
Das bezieht sich jedoch nur auf die kv-lichen Mehrarbeitszuschläge.
Es soll einen Wartungserlass geben, wo klargestellt wird, dass für den neuen Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag weder die Begünstigung nach § 68/1 noch nach §68/2 zustehen soll.Schöne Grüße
15.11.2007 um 9:25 Uhr #19610Vielen Dank für die schnelle Antwort!
LG Wadl15.11.2007 um 21:22 Uhr #19611Hallo Wadl!
Sehr gern geschehen.
Schöne Grüße
26.2.2009 um 21:21 Uhr #19613Hallo Roland!
Hab eine Frage zu diesem älteren Eintrag:
Was ist unter dem „kv-lichen MA-Zuschlag“ (welcher steuerfrei sein kann) genau zu verstehen?
z.B. 50% MA-Zuschlag für bestimmte Zeiten bei einmm TEilzeitbeschäftigten?
Oder nur die Differenz der kv-lichen NAZ auf die 40h (falls es hier überhaupt einen Zuschlag gibt), bevor die Überstunden beginnen?
DAnke und liebe Grüße,
Susanne28.2.2009 um 0:06 Uhr #19612Hallo Susanne!
Der „kv-liche“ Mehrarbeitszuschlag gilt nur für KV’s, die die gesetzliche Arbeitszeit von 40 Stunden reduziert haben und für diese MA einen Zuschlag vorsehen (Beispiel: Ang. in der Metallindustrie).
Diese Mehrarbeitszuschläge können dann begünstigt nach § 68/(2) abgerechnet werden (wenn nicht ohnehin genug Überstunden angefallen sind).
Teilzeit-Mehrarbeit kann NICHT begünstigt abgerechnet werden (siehe dazu LSt-RL RZ 1146).LG
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