Lohnsteuer bei J/6-Überhang

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  • #13842

    Hallo!
    Eine Kollegin, die gerade einen LV-Kurs besucht, hat mich auf einen (vermeintlichen?) Fehler unseres Programmes gebracht. Sie erhielt jetzt im November ein Gehalt von 1.800,– und eine Sonderzahlung von 1.200,– (Eintritt im Mai). E-Card wurde abgezogen. Der Sechstelüberhang beträgt 245,16 (brutto lfd. bis einschließlich November war 11.026,–, bereits erhaltener UZ war 1.050,–). Laut ihrer Rechnung würde an LSt-SZ 47,55 anfallen. Ich kann das nachvollziehen. Unser Programm rechnet 62,64 (das wären zB. 6% von exakt 1.044,–) – wo kommen die her?
    Sollte sich jemand die Mühe machen, das nachzurechnen, wäre ich sehr dankbar. Die Angaben sind vollständig, HBGL ist kein Thema.

    Weil ja hier lauter Experten sind, nutze ich die Gelegenheit gleich: ist es tatsächlich so, dass ein Mitarbeiter, dessen Jahreslohnzettel des vorherigen Dienstgebers nicht vorliegt, eventuell geschädigt wird? Im obigen Fall würde die Sechstelberechnung mit vorherigem Arbeitsverhältnis ein „günstigeres“ Ergebnis bringen. Wird das bei der AN-Veranlagung nicht berichtigt?
    Vielen Dank nochmals, Harry.

    #18638

    Hallo Harry!!

    Ich kann dir zwar ganz genau sagen, warum die LST – SZ definitiv NICHT € 47,55 beträgt, kann dir aber nicht vorrechnen wie du auf € 62,64 kommst weil dafür ein paar Angaben fehlen.

    auf die € 47,55 kommst du so:
    SZ vom Nov abzgl J6-Überhang, und davon 6 % LST-SZ
    Das ist falsch.

    Was du bzw deine Kollegin nicht berücksichtigt hast, ist, dass bei der ersten SZ das J6 des DN unter € 2.000,00 lag und deshalb die Besteuerung der ersten SZ unterblieben ist.

    Jetzt, im November, liegt das J6 erstmals über € 2.000,00 und darum ist jetzt sowohl die SZ vom November als auch die vom Juni zu versteuern.
    Dazu musst du noch den Freibetrag von € 620,00 berücksichtigen.

    LG

    Johann

    #18639

    Hallo Johann!

    Danke für deine schnelle Antwort! Meine aktive LV-Zeit liegt doch schon etwas zurück. Ich vermute jetzt mal aus dem Bauch, dass die 620,– unsere ehemaligen ATS 8.500,– sind und die 2.000,– waren wohl mal ATS 23.000,– (wurde irgendwann angepasst, oder?).
    Mit meinen Daten hieße das doch, dass nach Überschreiten der Freigrenze auch der ursprüglich freie Betrag über 620,– nachversteuert werden muss. Das wären dann 430,– (erste SZ war 1.050,–). 6% davon sind wiederum mehr als die Differenz zwischen unseren falschen 47,55 und den vielleicht richtigen 62,64.
    Andere Angaben gibt es keine. Daten vom alten Arbeitgeber haben wir nicht (siehe auch Teil 2 meiner ursprünglichen Frage). SV kann ja auch keine Rolle spielen.
    Ich werde morgen im Büro nochmal nachrechnen. Vielleicht habe ich ja was übersehen.
    Danke, Harry.

    #18640

    Hallo Harry + Johann!

    Habe die Ermittlung der LSt im Excel nachvollzogen und bin genau auf das Ergebnis gekommen, welches das Programm auswirft.

    Johann liegt völlig richtig, indem er sagt, dass beim UZ die Freigrenze zu berücksichtigen war und daher keine LSt anfiel. Im November ist das Jahressechstel denkbar knapp (€ 2.004,73) über der Freigrenze, damit fällt auch nachträglich für den UZ LSt an.

    Die Bemessungsgrundlage habe ich so ermittelt:
    Sonstige Bezüge innerhalb des J/6: 2.004,73
    – 17% SV-DNA: 340,80
    – Freibetrag: 620,–
    = Bemessungsgrundlage von 1.043,93 x 6% = 62,64 LST

    Übrigens liegt Harry mit seiner Annahme richtig, dass die alten Schillingbeträge für Freibetrag und Freigrenze jetzt € 620 und € 2.000 ausmachen (Freigrenze wurde in den letzten Jahren erhöht!).

    Des weiteren kann es tatsächlich ein Nachteil für den DN sein, den L16 vom Vordienstgeber nicht vorzulegen, weil ja das J/6 immer als Durchschnitt des ganzen Kalenderjahres gerechnet wird und daher in diesen Fällen (wo DN irgendwann im Jahr eintritt), geringer ist.
    Das Finanzamt rechnet auf jeden Fall die jeweiligen J/6 nicht zusammen.

    Spannend kann’s aber trotzdem noch werden (bei der Veranlagung), wenn die Finanz möglicherweise (dazu müßte man aber sämtliche Daten kennen) die Einschleifregel noch berücksichtigt.
    Andererseits erfolgt bei der Veranlagung aber auch ein „Zurückstutzen“ des (wahrscheinlich 2x ausgenützten Freibetrags von 620,–) auf das einfache Ausmaß!

    Zusammenfassung: Programm hat richtig gerechnet, bezüglich Veranlagung würde ich mir zuerst das Ergebnis in FINANZONLINE anschauen, und dann entscheiden, ob ich überhaupt eine Veranlagung mache.

    Hoffe ein wenig geholfen zu haben!

    LG

    #18641

    Vielen Dank euch beiden. Das war echt sehr hilfreich.
    Harry.

    #18642

    Zum Fehler bzw. doch kein Fehler des Programmes möchte ich gern kurz meinen Senf dazu geben. Und auf die Schnelle mal unseren Softwarehersteller, Igel Software & Unternehmensberatung GmbH in Brunn, loben. Mit deren Lohnprogramm ich seit 8,5 Jahren arbeite. Und sehr zufrieden bin. Bei etwaigen Problemen haben Sie dort einen sehr kompetenten, fleißigen und freundlichen Lohnsupport.

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