Lohnsteuer bei einer Urlaubsersatzleistung

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  • #15120

    Hallo liebes Forum!

    Habe etwas recherchiert – im Beitrag „Tageslohnsteuer – Sechstel“ hat Roland gesagt : eine UEL löst einen Monatsabrechnungszeitraum aus -> verstehe ich das folgende Beispiel richtig:

    Austritt per 21. 9.
    Urlaubsersatzleistung für 3 Tage -> Ende der Pflichtversicherung am 25.9.

    -> Ich errechne hier die GESAMTE Lohnsteuer (also für die 21 Tage + für die restlichen 3 Tage) mit der Monatslohnsteuertabelle?

    lg
    Julia

    #21487

    Hallo Julia!

    In diesem Fall ist Ende Entgeltanspruch nicht der 25., sondern der 24.9. (3 Tage = 22. – 24.9.)

    Der laufende Teil der ErUE wird gemeinsam mit dem laufenden Bezug nach der Monatstabelle versteuert, da eben ausnahmsweise kein gebrochener LZZR besteht.

    LG

    #21488

    oh mann – ich kann nicht mehr 21 + 3 rechnen…. 😉

    Ok – alles klar, danke für die Info!

    Ich hab eine weitere Frage auch noch bzgl. der LSt. bei der gesetzlichen Abfertigung!

    Wenn ich die Vervielfachermethode anwende: ich hab z.B. Anspruch auf 6 Monatsentgelte und 3 Monatsentgelte werden sofort fällig. Soll ich für diese Abrechnung bei der Berechnung des Vervielfachers diese drei Monate Abfertigung heranziehen oder soll ich zuerst die Lohnsteuer der gesamten Abfertigung berechnen und dann entsprechend aufteilen? (ich hoffe, ihr wisst, was ich meine…)
    lt. Ortner soll man ja die Lohnsteuer dann in Abzug bringen, wenn der entsprechende Teil der Abfertigung ausbezahlt wird – jetzt bin ich mir nicht sicher, ob man das bei der Berechnung des Vervielfachers auch tun soll. Im Endeffekt sollte ja das gleiche rauskommen.

    lg
    Julia

    #21489

    Servus Julia!

    Die gesamt Lohnteuer ausrechnen und dann aufteilen.

    Gesamte Abfertigung : zugrunde gelegten laufenden Bezug = Quotient
    Quotient x LSt eines normalen lfd. Bezugs = LSt der Abfertigung nach der Quotientenmethode

    Dann erst die LSt aufteilen.

    LG

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