Änderungsvereinbarung sind, die Zustimmung beider Vertragsparteien vorausgesetzt, jederzeit möglich. Ich wüsste nicht, was die GKK da dagegen haben könnte.
Eine All-In-Vereinbarung darf den DN freilich nicht schlechter stellen als Einzelabrechnung, insbesondere die kollektivvertraglichen Mindestentgelte sind daher zu beachten.
Ein DV mit 10 ÜStd pro Woche wird in den meisten Konstellationen AZG-widrig sein (5+60-Regel!).
Fazit: Solange der KV nicht unterschritten wird, kann man vertraglich auch eine Verschlechterung für die Zukunft vereinbaren – die Frage wird halt sein, ob der DN unterschreibt..