lfd.Unterhalt=geringer als normaler pfändbarer Betrag

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  • #15167

    Hallo liebe Forummitglieder!

    Diese Konstellation hatte ich noch nie – und das am späten Nachmittag – bitte um Gedankenanstoß…

    1. Rang Unterhaltsexekution – kein Rückstand mehr – nur noch laufender Unterhalt von 180 € monatl. zu bezahlen
    2. Rang sonst. Exekution und dahinter nur noch andere sonstige Exekutionen
    Verdienst netto 1360

    260,40 pfändbar laut Tab. 1am mit Unterhaltspflicht für eine Person

    würdet ihr nun die 180,00 von den 260,40 abziehen? Weil Differenz zwischen 1am und 2am brauche ich doch nicht rechnen, wenn die Unterhaltsexekution doch im 1. Rang ist?! Und eben nur 80,40 an den sonst.Gläubiger im 2.Rang bezahlen?

    Bitte um Hilfe,
    liebe Grüße, Andrea

    #21583

    Liebe Andrea,

    wenn Unterhalts- und sonstige Forderungen aufeinandertreffen, muß man immer den Differenzbetrag rechnen, gleich wie die Rangfolge ist. Aus dem Differenzbetrag werden immer vorweg die Unterhaltspfändungen bedient. Zusätzlich steht der Betrag nach Tab. 1am allen Gläubigern nach ihrem Rang zu.

    In Deinem Fall passen die 180 € in den Differenzbetrag und deshalb bekommt der Gläubiger im 2. Rang die 260,40 €.

    Lieben Gruß
    Mathias

    #21584

    Hallo Mathias,

    danke für deine Hilfe,

    liebe Grüße,
    Andrea

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