Lehrzeitende

  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 1 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 19 Jahre von Anonymous.
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    Sg. Ortner-Team,

    ein Lehrling hat mit 24.11.05 die Lehrabschlußprüfung abgelegt. Im Lehrvertrag steht, dass für die Weiterverwendungspflicht auf die Dauer der gesetzlich bzw. kollektivvertraglich vorgeschriebenen Behaltezeit ein befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen wird.

    Liege ich richtig mit meiner Auslegung:

    das Lehrverhältnis endet am 27.11.05, Beginn Ang.-Verhältnis: 28.11.05

    UZ/WR (bereits ausbezahlt): muss ich diese nochmals korrigieren?
    (aliquot mit letztem LE-Anspruch u. neuem Gehaltsanspruch). Muss ich die UZ/WR rollen (Teil für Lehrling und Teil für Ang.?)

    Das Dienstverhältnis endet am 27.02.06. (im Kollektivvertrag finde ich keine längere Behaltezeit)

    Reicht es, dem Dienstnehmer einfach mitzuteilen, dass das Dienstverhältnis durch Zeitablauf per 27.02.06 endet, eine Übernahme in ein unbefristetet Dienstverhältnis wird nicht gewünscht?

    Kann mir vom Ortner-Team jemand helfen?

    #17227

    Hallo Sabine!

    Bezüglich UZ/WR bitte im anzuwendenden KV nachlesen.

    Am genauesten ist es immer noch mit dem Aliquotieren Lehrlingsentschädigung/Gehalt als Angestellter.

    Nach dem Ende des Lehrverhältnisses unbedingt einen Dienstzettel ausstellen in dem – neben den vielen anderen Punkten – auch die Befristung festgehalten wird.

    LG Elisabeth

    #17228

    Im KV steht nichts betreffend UZ/WR-Aliquotierung.

    Reicht die von mir angeführte Formulierung im Lehrvertrag betreffend Befristung nicht aus?

    Stimmen meine Auslegungen/Datum betreffend Ang.-Verhältnisbeginn (28.11.05) und Ende Befristung (27.02.06),wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung am 24.11.05 bestanden hat?

    Danke

    #17229

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    Hallo Sabine!

    Wir schreiben in unseren Lehrverträgen auch immer hinein, dass es sich bei der Behaltefrist um ein befristetes Dienstverhältnis handelt.

    Trotzdem erhält der nunmehr ausgelernte Mitarbeiter einen Dienstzettel in dem die Einstufung, Lohn/Gehalt….also ein ganz normaler Dienstzettel, den jeder Arbeiter oder Angestellte bei uns bekommt – und hier schreiben wir definitiv nochmals hinein, dass es sich bei dem DV um ein befristetes DV handelt, welches am…. endet.

    Im Berufsausbildungsgesetz steht, dass mit Ende der Woche das Lehrverhältnis vorzeitig beendet ist, in welcher der Lehrling die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat:

    Lehrverhältnis würde zB bis 30. 11. 2005 dauern – Prüfung erfolgreich am 24.11.2005 abgelegt, Beginn des Angestellten – DV Montag 28.11.2005.

    Bezüglich der Behaltfrist kann ich keinen Fehler erkennen.

    LG Elisabeth

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