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  • #15298

    Hallo!
    Ich habe in einer Reinigungsfirma alles Teilzeitkräfte die in der Woche zwischen 20 bis 25 Stunden beschäftig sind. Jede dieser Teilzeitkräfte hat andere Dienstzeiten, da jede in verschiedenen Betrieben diverse Reinigungen durchführt. Nun habe ich auch einige die von 18 Uhr bis 02 Uhr morgens arbeiten. Aber dann wieder von 12 bis 16 Uhr. Auch Samstag und Sonntag, je nachdem wie, sie benötigt werden. Sie arbeitet aber nicht jeden Tag dort. Manchmal in der Woche 14 Stunden, aber auch manchmal 30 Stunden. Die Stunden über die vereinbarte Arbeitszeit wird als Zeitguthaben aufgezeichnet und dann mit den Minustunden gegenverrechnet.

    Muß ich für für die Stunden von 18 Uhr bis 02 Uhr eine Nachtzulage bezahlen, wenn sie überwiegend in der dieser Zeit arbeitet.
    Der Stundenlohn laut KV ist € 7,26.

    Vielleicht hat jemand Erfahrung mit solchen Reinigungsfirmen und kann mir helfen.
    Danke
    birgit90

    #21849

    Hallo Birgit!

    Ist das der richtige § aus deinem KV (für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger)?

    § 5 Abs. 7 des KV’s:
    Arbeitnehmer, deren täglich festgesetzte Arbeitszeit dauernd oder fallweise in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr früh fällt, erhalten einen Lohnzuschlag von 50 % pro Nachtstunde, sofern es sich nicht um eine Überstunde handelt.

    Wenn das der richtige KV ist, stünde mE der Nachtzuschlag zu (erst ab 20 Uhr).
    Muss dabei aber betonen, dass ich keine Reinigungsfirmen abrechne.

    LG

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