Liebe Forum-Teilnehmer!
Ich habe in der letzten PV-Info 8/11 gelesen: „Da für eine Weglänge von exakt 20 km (bzw 40 km, 60 km) nicht zwei Pendlerpauschalen gleichzeitig in Betracht kommen können, ist die Staffelung des Pendlerpauschales so zu verstehen, dass bis einschließlich 20,00 km (bzw. 40,00 km, 60,00 km) jeweils das niedrigere und ab 20,01 (bzw. 40,01 km, 60,01 km) jeweils das höhere Pendlerpauschale zusteht (vgl auch die letzte Staffelung im § 16 Abs 1 Z 6 lit b, c EStg „über 60 km“) (UFS 3.5.2011, RV/2733-W/10).
Wie macht ihr das bei euren Mitarbeitern? Erhalten die Mitarbeiter erst ab 21 km das große PP von 1.476,– bei euch?
Wir haben bislang ab 20 km das große PP von 1.476,– vergeben, da im Formular L34 das auch auch vom Bundesministerim für Finanzen vergeben wird ab 2, ab 20, ab 40 – aber über 60 km steht. Besteht hier nicht eine Diskrepanz zwischen der Auslegung des Einkommenststeuergesetzes vom UFS und dem selbst ausgegebenen Formular des Bundesministerium?
Ich würde mich über zahlreiche Rückmeldungen freuen, da dies ja jeden Lohnverrechner betrifft.
Vielen Dank!
Lg Petra