Guten Morgen,
es ist der 20.3.2006 bis 19.4.2006 anzuführen!!!
Dies ergibt sich aus den Lohnsteuerrichtlinien, die vom Finanzministerium durch den 2. LStR-Wartungserlass entsprechend abgeändert wurden:
„…Bei Auszahlung von Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub ist zukünftig auf dem Lohnzettel der Tag der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses (arbeitsrechtliches Ende) anzuführen…“
Nach der neuen Sichtweise der Finanz ist somit für den anzugebenden Zeitraum am L16 das arbeitsrechtliche Ende entscheidend. Die Urlaubsersatzleistung führt zwar für die SV zur Verlängerung der Pflichtversicherung, lohnsteuerlich ist aber laut Finanz trotzdem das arbeitsrechtliche Beschäftigungsende maßgeblich.
Die frühere Ansicht, dass im Falle einer Urlaubsersatzleistung stets der Monatsletzte anzuführen ist, ist daher überholt.
Schöne Grüße,
Lisa