L16 und Wiedereintritt

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  • #15714

    Hallo Zusammen,

    ein Mitarbeiter tritt zum Ende des Monats November aus und erhält noch einige Tage UEL, die bis in den Dezember reingehen. Jetzt tritt der Mittarbeiter Mitte Dezembder wieder ins Unternehmen ein. Müssen 2 L16 ausgestellt werden, da das arbeitsrechtliche Ende nicht im Wiedereintrittsmonat lag? Wie muss der SV-teil aussehen von den Beitragszeiträumen her?

    Schon mal vielen Dank!

    LG Annett

    #22823

    Hallo Annett!

    Ja, 2 Stück L16.

    1. L16: Sv-Teil von (vermutlich) 01 – 12 (da UEL bis Dez.)
    2. L16: Sv-Teil von 12 – 12

    LG

    #22824

    Hallo!

    Auch wenn das jetzt blöd klingt – aber mich würde interessieren, ob die Antwort immer und überall gilt bzw. ob es „Alternativen“ dazu gibt? Bitte nicht falsch verstehen – ich möchte hier keine Anworten anzweifeln von „echten“ Experten, aber irgendwie sind die Rückmeldungen die ich von den GKKs in den einzelnen Bundesländern bekommen höchst unterschiedlich – d.h. was ist „richtig“ – was nicht?

    Mein Lohnprogramm lässt vom Grundprinzip auch mehrere Varianten zu – deshalb hilft mir das nur bedingt weiter.

    Die Ausgangslage ist im Prinzip ident wie bei Annett:

    Beschäftigt von Jän-Nov – Austritt mit Ende November, UE bis 15.12 –> Wiedereintritt 20.12, nachdem nicht bekannt war dass der DN wieder zurückkehrt wurde der „gesamte“ L16 (Finanz-,SV-,Arbeitsstätten)Teil bereits übermittelt. Wenn für den DN dann ein Wiedereintritt abgerechnet wird – wird mir sofort vorgeschlagen ob ich den SV-Teil des ursprünglichen Lohnzettels stornieren möchte (nur den SV-Teil).

    Am 2. L16 werden dann am Finanz-Teil mit Datum 20.12-31.12 die Dezember-Bezüge angeführt, am SV-Teil mit Datum 01-12 sämtliche Bezüge des Jahres. Diese „Variante“ wird von einigen GKKs akzeptiert von anderen wieder nicht – und wenn ich mir Rolands Antwort ansehe offenbar zurecht nicht. Gibt es dazu irgendwo auch eine „formelle“ Bestimmung für einen solchen Fall – ich hab leider nix gefunden?

    Danke,

    Steve

    #22825

    Hallo Steve!

    Dazu die RZ 1225 aus den LSt-RL (auch wenn’s die Frage nicht ausdrücklich klärt, aber der Teilsatz mit dem Verbot der Summierung ist doch interssant):

    1225
    Im Fall eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses ist nur ein Lohnzettel
    auszustellen, und zwar auch dann, wenn während dieses Dienstverhältnisses bezugsfreie
    Lohnzahlungszeiträume (zB im Falle einer Karenzierung) anfallen.
    Wurde im Laufe eines Kalenderjahres bereits ein Lohnzettel ausgestellt und beginnt ein
    Dienstnehmer beim selben Dienstgeber in diesem Kalenderjahr noch einmal ein
    Dienstverhältnis, ist gesondert ein weiterer Lohnzettel (nach Ablauf des Kalenderjahres oder
    unterjährig, Rz 1220 und 1221a) auszustellen. Der Lohnzettel für das weitere
    Dienstverhältnis ist zeitraumkonform – dem weiteren Dienstverhältnis entsprechend – zu
    erstellen. Eine Summierung der Steuerbemessungs- und Beitragsgrundlagen hat nicht zu
    erfolgen.
    Liegt das Ende des einen und der Beginn eines neuen Dienstverhältnisses beim selben
    Arbeitgeber innerhalb desselben Kalendermonates, ist trotz der Unterbrechung ein
    einheitlicher Lohnzettel mit Beginn des ersten und Ende des weiteren Dienstverhältnisses zu
    erstellen.
    Werden Personen in unregelmäßigen Abständen fallweise beschäftigt, sodass nicht von
    einem einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnis auszugehen ist, bestehen keine
    Bedenken, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres (Rz 1220) ein einheitlicher Lohnzettel
    ausgestellt wird (zB für Mitarbeiter bei Filmaufnahmen).
    Ändert sich während eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses die
    Steuernummer des Arbeitgebers oder wechselt ein Arbeitnehmer während eines solchen
    Dienstverhältnisses von der Voll- auf die Teilversicherung (und umgekehrt), ist nur ein
    Lohnzettel auszustellen. Allenfalls sind auf dem sozialversicherungsrechtlichen Teil des
    Lohnzettels mehrere Beitragsgrundlagennachweise zu erstellen.

    LG

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