Startseite › Foren › Sonstiges › L16 und Wiedereintritt
- Dieses Thema hat 3 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 12 Jahre, 11 Monate von Roland.
-
AutorBeiträge
-
9.12.2010 um 11:16 Uhr #15714
Hallo Zusammen,
ein Mitarbeiter tritt zum Ende des Monats November aus und erhält noch einige Tage UEL, die bis in den Dezember reingehen. Jetzt tritt der Mittarbeiter Mitte Dezembder wieder ins Unternehmen ein. Müssen 2 L16 ausgestellt werden, da das arbeitsrechtliche Ende nicht im Wiedereintrittsmonat lag? Wie muss der SV-teil aussehen von den Beitragszeiträumen her?
Schon mal vielen Dank!
LG Annett
10.12.2010 um 11:16 Uhr #22823Hallo Annett!
Ja, 2 Stück L16.
1. L16: Sv-Teil von (vermutlich) 01 – 12 (da UEL bis Dez.)
2. L16: Sv-Teil von 12 – 12LG
12.12.2011 um 22:47 Uhr #22824Hallo!
Auch wenn das jetzt blöd klingt – aber mich würde interessieren, ob die Antwort immer und überall gilt bzw. ob es „Alternativen“ dazu gibt? Bitte nicht falsch verstehen – ich möchte hier keine Anworten anzweifeln von „echten“ Experten, aber irgendwie sind die Rückmeldungen die ich von den GKKs in den einzelnen Bundesländern bekommen höchst unterschiedlich – d.h. was ist „richtig“ – was nicht?
Mein Lohnprogramm lässt vom Grundprinzip auch mehrere Varianten zu – deshalb hilft mir das nur bedingt weiter.
Die Ausgangslage ist im Prinzip ident wie bei Annett:
Beschäftigt von Jän-Nov – Austritt mit Ende November, UE bis 15.12 –> Wiedereintritt 20.12, nachdem nicht bekannt war dass der DN wieder zurückkehrt wurde der „gesamte“ L16 (Finanz-,SV-,Arbeitsstätten)Teil bereits übermittelt. Wenn für den DN dann ein Wiedereintritt abgerechnet wird – wird mir sofort vorgeschlagen ob ich den SV-Teil des ursprünglichen Lohnzettels stornieren möchte (nur den SV-Teil).
Am 2. L16 werden dann am Finanz-Teil mit Datum 20.12-31.12 die Dezember-Bezüge angeführt, am SV-Teil mit Datum 01-12 sämtliche Bezüge des Jahres. Diese „Variante“ wird von einigen GKKs akzeptiert von anderen wieder nicht – und wenn ich mir Rolands Antwort ansehe offenbar zurecht nicht. Gibt es dazu irgendwo auch eine „formelle“ Bestimmung für einen solchen Fall – ich hab leider nix gefunden?
Danke,
Steve
17.12.2011 um 23:33 Uhr #22825Hallo Steve!
Dazu die RZ 1225 aus den LSt-RL (auch wenn’s die Frage nicht ausdrücklich klärt, aber der Teilsatz mit dem Verbot der Summierung ist doch interssant):
1225
Im Fall eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses ist nur ein Lohnzettel
auszustellen, und zwar auch dann, wenn während dieses Dienstverhältnisses bezugsfreie
Lohnzahlungszeiträume (zB im Falle einer Karenzierung) anfallen.
Wurde im Laufe eines Kalenderjahres bereits ein Lohnzettel ausgestellt und beginnt ein
Dienstnehmer beim selben Dienstgeber in diesem Kalenderjahr noch einmal ein
Dienstverhältnis, ist gesondert ein weiterer Lohnzettel (nach Ablauf des Kalenderjahres oder
unterjährig, Rz 1220 und 1221a) auszustellen. Der Lohnzettel für das weitere
Dienstverhältnis ist zeitraumkonform – dem weiteren Dienstverhältnis entsprechend – zu
erstellen. Eine Summierung der Steuerbemessungs- und Beitragsgrundlagen hat nicht zu
erfolgen.
Liegt das Ende des einen und der Beginn eines neuen Dienstverhältnisses beim selben
Arbeitgeber innerhalb desselben Kalendermonates, ist trotz der Unterbrechung ein
einheitlicher Lohnzettel mit Beginn des ersten und Ende des weiteren Dienstverhältnisses zu
erstellen.
Werden Personen in unregelmäßigen Abständen fallweise beschäftigt, sodass nicht von
einem einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnis auszugehen ist, bestehen keine
Bedenken, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres (Rz 1220) ein einheitlicher Lohnzettel
ausgestellt wird (zB für Mitarbeiter bei Filmaufnahmen).
Ändert sich während eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses die
Steuernummer des Arbeitgebers oder wechselt ein Arbeitnehmer während eines solchen
Dienstverhältnisses von der Voll- auf die Teilversicherung (und umgekehrt), ist nur ein
Lohnzettel auszustellen. Allenfalls sind auf dem sozialversicherungsrechtlichen Teil des
Lohnzettels mehrere Beitragsgrundlagennachweise zu erstellen.LG
-
AutorBeiträge
- Sei müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.