Hallo Breeney!
Das kann von KV zu KV variieren.
Hier z.B. der KV der Metallindustrieangestellten (§ 2 – Geltungsbereich):
(1) Der Kollektivvertrag gilt:
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Fachverbände der
Gießereiindustrie, der Metallindustrie, der Maschinenund
Stahlbauindustrie, der Fahrzeugindustrie und der
Eisen- und Metallwarenindustrie (ausgenommen die
Münze Österreich AG),
persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden
Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge
und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kaufmännische
Lehrlinge gelten aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes
und der Lehrberufsliste insbesondere
die Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekaufmann
und Bürokaufmann ausgebildet werden.
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:
a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, GESCHÄFTSFÜHRER
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig
sind;
b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre;
etc………
Schöne Grüße