Liebe Ulrike!
Die Zugehörigkeit zu einem Bestimmten Kollektivvertrag richtet sich normalerweise nach der Gewerbeberechtigung des Dienstgebers.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Gewerbeberechtigungen, so gibt es folgende Möglichkeiten:
Gibt es organisatorische und fachlich getrennte Betriebsabteilungen, so kann man die Dienstnehmer je nach Tätigkeit/Abteilung dem jeweiligen KV zuordnen.
Eine andere Möglichkeit ist, dass man den KV anwendet, dem die massgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Soll heissen, womit mehr Umsatz gemacht wird. Handel oder Tischlereigewerbe.
Ist bei beiden Möglichkeiten keine eindeutige Abgrenzung möglich, gilt der KV, der die größere Zahl der Arbeitnehmer umfasst.
Nach dem Beispiel hört es sich so an, als wäre die Einzelfirma im Verkauf/Vertrieb tätig und die OEG vorwiegend im Tischlerei Gewerbe.
Ich würde sagen, die Einzelfirma gehört zum Handel Arbeiter und Angestellte und die OEG zu den Tischlern und den Angestellten des Gewerbes.
Bei Unsicherheiten würde ich noch Rücksprache mit den Arbeitsrechtsexperten der Wirtschaftskammer halten. Die sind sehr kompetent und immerhin kann eine falsche KV-Anwendung ins Auge gehen… 😯
Alles Gute für den verzwickten Fall und liebe Grüße,
Eve