Liebe/r MaHa,
wie Sie zu Recht schreiben, ist die Zeit des Mutterschutzes (= Beschäftigungsverbot) für Dienstzeitvorrückungen jedenfalls voll wie normale Dienstzeit mitzuzählen – dies ergibt sich schon aus zwingenden gesetzlichen bzw europarechtlichen Vorgaben.
Ob und in welchem Ausmaß Karenz mitzählt, richtet sich nach KV. Wenn der KV nichts über die Anrechenbarkeit der Karenz sagt, zählt sie gar nicht mit (siehe § 15f Abs 1 Mutterschutzgesetz). Viele KVs sehen eine Anrechnung von 10 Monaten vor, womit diesfalls (zuzüglich der 8+ Wochen Schutzfrist nach Entbindung) circa das erste Lebensjahr des Kindes anrechnungspflichtig ist.
Ohne Kenntnis des KV ist Ihr Beispiel daher nicht abschließend lösbar, sondern es sind nur Mutmaßungen möglich. Da Sie die 10 Monate erwähnen, vermute ich mal, dass der in Ihrem Fall anwendbare KV eine 10-Monats-Anrechnung vorsieht. Unter dieser Annahme ergäbe sich folgende Beurteilung (mangels taggenauer Angaben nur circa):
Mutterschutz wird voll berücksichtigt, Karenz gemäß KV (laut Ihrer Schilderung) 10 Monate, also circa bis 07/13. Während der Karenz erfolgt die Vorrückung ins 4. Jahre mit 03/13. Hingegen ist der Zeitraum von 08/13 bis 07/14 (circa 12 Monate) nicht anrechenbar. Daher kommt die Dienstnehmerin meines Erachtens mit 03/15 (also um 12 Monate zeitversetzt) ins 5. Jahr.
Rainer Kraft
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