Hallo,
grundsätzlich richtet sich der anwendbare Kollektivvertrag nach der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zum entsprechenden Fachverband der Wirtschaftskammer, einer anderen Kammer oder einem freiwilligen Arbeitgeberverband.
Ob der Gewerbe-Angestellten-KV für einen Betrieb gilt oder nicht, ist daher anhand des Geltungsbereichs zu prüfen. Im Gewerbe-Angestellten-KV findet sich im § 1 eine Aufzählung der abschließenden Fachinnungen. Ist ein Betrieb bei einer dieser Fachinnungen Mitglied, gilt grundsätzlich der KV für ihn.
Ob das konkret zutrifft, kann ich natürlich nicht beurteilen. Vielleicht gilt ja in Ihrem Betrieb der KV allg. Gewerbe, weil dessen Anwendung vereinbart wurde oder „betriebsüblich“ ist (sowas ist durchaus möglich, sofern man die Arbeitnehmer dadurch günstiger stellt).
Der KV für AN in Gesundheits- u. Sozialberufen kommt, da er zur Satzung erklärt wurde, nicht bloß für Betriebe zur Anwendung, die BAGS-Mitglied sind, sondern für alle Anbieter von Gesundheits- und Sozialdiensten.
Gibt es daher in einem Unternehmen einen eigenständigen, organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsteil (eigene Leitung, eigene Buchhaltung, allenfalls eigene Räumlichkeiten etc), der dem Gesundheits- und Sozialbereich gewidmet ist, käme daher für diesen Betriebsteil der BAGS-KV zur Anwendung.
Liegt eine derartiger selbständiger Betriebsteil hingegen nicht vor (dh die Sozialarbeiter sind im übrigen Betrieb eingegliedert und bilden keinen eigenständigen Betriebsteil), wird es bei der Anwendung des KV allg. Gewerbe bleiben.
Abschließender Hinweis: Vorstehende Ausführungen kann man im Detail in § 9 ArbVG nachlesen.
Unabhängig davon ist zu empfehlen, wenn man herausfinden möchte, ob oder welcher KV anwendbar ist, bei der Wirtschaftskammer nachzufragen.
Schöne Grüße und gute Nacht,
Caro