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17.10.2007 um 9:32 Uhr #14262brigit28Teilnehmer
Hallo Ihr Lieben,
hätte eine Frage zum KV Metallgewerbe Angestellte:
Wenn ein DN nach 12 Verwendungsgruppenjahren z. B. in der Verwendungsgruppe II eingestuft ist und überkoll. bezahlt ist und danach nach 15. Verwendungsgruppenjahren hüpft und nach dem Sprung eigentlich auch noch über KV ist muss ich dem DN dann den Sprung vergüten oder reicht eine Vormerkung bei mir, dass dieser jetzt in der 15. Verwendungsgruppe ist und brauche ich das Gehalt nicht erhöhen?
Im KV steht nämlich so komisch:
§17
(6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe
gebührt das dem bisher erreichten
Mindestgrundgehalt nächst höhere Mindestgrundgehalt
der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige
Mindestgrundgehalt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das
er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe
durch Zeitvorrückung erreichen würde.Den ersten Satz würde ich auslegen, dass wenn der DN über dem kollektivvertraglichen Lohn liegt, keine Erhöhung eintritt aber wie ist der 2. Satz zu deuten?
Danke für eure Hilfe
LG21.10.2007 um 0:52 Uhr #19544Hallo brigit28!
Diese Textstelle aus dem KV betrifft nur DN, die in eine höhere Verwendungsgruppe (zB. von II auf III) aufsteigen, daher nicht relevant.
Nun aber zur eigentlichen Frage:
Nachdem dieser KV immer nur von „Mindestgehältern“ spricht, gehe ich eher davon aus, dass (weil er ja noch immer über KV ist) der Sprung nicht zu bezahlen ist.
Ich muss aber anmerken, dass ich keine DN Metallgewerbe abrechne und das nur meine persönliche Meinung ist.
Vielleicht erfährst du bei der Wirtschaftskammer Näheres, die müssen es ja wissen.LG
22.10.2007 um 7:11 Uhr #19545brigit28TeilnehmerDanke dir!
Ja ich bin dann eh auch draufgekommen, dass mein Text vom KV nur den Sprung in eine höhere verwendungsgruppe betrifft und nicht die Verwendungsgruppenjahre!
Ich würde aber auch sagen, dass ich den Sprung nicht berücksichtigen muss!
Vielen Dank für deine Hilfe!
LG3.11.2009 um 12:50 Uhr #19547Hallo zusammen!
Ich hoffe, irgendwer kann mir weiterhelfen, bin noch ein PV-Greenhorn :-):
Einem Mitarbeiter gebührt jetzt per 01.11.2009 ein KV-Sprung und gleichzeitig ist ja im November auch immer die KV-Erhöhung zu berücksichtigen.
Muss ich jetzt als Basis für den KV-Sprung auf die neue Mindestgehaltstabelle warten und dann noch die prozentuelle Erhöhung draufschlagen oder muss ich als Basis für den Sprung ohnehin die „alte“ gehabte Tabelle verwenden und dann eben auf diesen Betrag dann noch die prozentuelle Erhöhung?Danke im voraus für eure Hilfe !!!
Liebe Grüße
3.11.2009 um 15:12 Uhr #19548brigit28TeilnehmerIst das nicht egal, wie du das machst? Erhältst du nicht sowieso den gleichen Betrag?
Da es noch keinen KV gibt, würde ich vorerst den Sprung in die nächste Gruppe berechnen und wenn der kv rückwirkend gültig wird per 11/09 einfach aufrollen.
Hierbei kann es sich aber nur um den KV MetallINDUSTRIE handeln und nicht Gewerbe, da das Gewerbe immer per 1.1. einen neuen KV hat, oder?lg
3.11.2009 um 16:35 Uhr #19549hallo, vielen Dank für die Rückmeldung!
Ja, es handelt sich um KV MetallINDUSTRIE. Ich hatte bis dato noch nicht bemerkt, dass die Sprünge, besser gesagt die Differenzen zwischen den Einstufungen ohnehin immer gleich bleiben. Ich dachte, dass sich auch vielleicht die Differenzen ändern. Na dann gehe ich für den Biennalsprung von der gehabten Mindestgehaltstabelle aus und rolle dann halt den November mit der KV-Erhöhung nachträglich im Dezember auf falls die Metaller-Verhandlungen nicht rechtzeitig bis zur November-Abrechnung abgeschlossen sind.
lg3.11.2009 um 16:41 Uhr #19546brigit28Teilnehmerbitte gerne!
LG
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