Eine KV-zugehörige (handelsrechtliche) GmbH-Geschäftsführerin ist – auch in Kleinstbetrieben – mindestens in Beschäftigungsgruppe 5 einzustufen (VwGH v. 26.5.04, 2001/08/0081). Bei Zutreffen der Merkmale der Beschäftigungsgruppe 6 (umfassende Kenntnisse, mehrjährige Erfahrung, das Unternehmen entscheidend beeinflussende Stellung) ist sie natürlich dort einzustufen.
Geht es um eine gewerberechtliche Geschäftsführerin, gilt nicht automatisch Beschäftigungsgruppe 5 als Minimum, sondern die Einstufung richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit; da kommen im wesentlichen die Beschäftigungsgruppen 3 bis 5 in Frage.