Hallo Viki, der Absatz aus dem KV
XVI Entgelt: Berufsgruppen, Teilzeitberechnung
Der Stundenlohn für nicht ganztägig Beschäftigte wird grundsätzlich nach den obigen Mindestsätzen berechnet, wobei die Mindestsätze der betreffenden Kategorie, unter welche der Angestellte fällt, durch 160 dividiert und auf diese Weise der Stundenlohn errechnet wird.
Dieser ist so zu verstehen, das die Teilzeitberechnung für alle Angestellten bei Ärzten gilt, unabhängig von der Berufsgruppe.
D.h. eine Teilzeitmitarbeiterin hat wirklich einen höheren Stundenlohn als eine Vollzeitmitarbeiterin.
Lg Sabine