Kündigungsfristen

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  • #13968
    seymoore
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    Angestellte können ihr DV unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist kündigen.

    Wenn lt. KV die Möglichkeit besteht eine Vereinbarung zu treffen, dass das DV zum 15. bzw. zum Letzten vom Arbeitgeber gekündigt werden kann, muss dann der Angestellte auch die Möglichkeit der Kündigung zum 15. haben.

    #18859

    Servus Bibs!

    Habe einen interessanten Artikel darüber in der ASoK gefunden (ASoK 2/2003, 41 von Dr. Thomas Rauch).
    Den wichtigsten Punkt daraus habe ich dir reinkopiert:

    Kündigungstermin

    Das Angestelltenverhältnis kann vom Arbeitgeber nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen mit Ablauf eines Kalendervierteljahres aufgelöst werden. Dem Arbeitgeber stehen somit vier Kündigungstermine pro Kalenderjahr (31. 3., 30. 6., 30. 9. und 31. 12.) zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann hingegen unter Einhaltung der erwähnten einmonatigen Kündigungsfrist zum letzten Tag eines Kalendermonats kündigen. Dem Angestellten stehen somit jährlich zwölf Kündigungstermine zur Verfügung.

    Nach § 20 Abs. 3 AngG kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis eines Angestellten durch Kündigung durch den Arbeitgeber an jedem 15. oder Monatsletzten (und nicht zur zum Quartal) beendet werden kann. Daher kann der Arbeitgeber zu 24 Terminen (statt zu vier Terminen) kündigen, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde.

    Der OGH vertritt die Auffassung, dass eine Kündigung zum 15. unzulässig ist, wenn mit dem Arbeitnehmer eine gleich lange Frist, wie sie für den Arbeitgeber zu gelten hat, vereinbart wurde (siehe dazu OGH 8 Ob A 174/00 x = ARD 5186/29/20015). Im Fall der Vereinbarung einer verlängerten Kündigungsfrist wäre daher die Kündigung des Arbeitgebers zum 15. unzulässig und würde dem Arbeitgeber daher nur der jeweilige Monatsletzte als Kündigungstermin offen stehen. Allerdings könnte (bei Verlängerungsvereinbarungen) auch dem Arbeitnehmer der 15. als Kündigungstermin eingeräumt werden und wäre damit die vom OGH angenommene Benachteiligung des Arbeitnehmers ausgeschlossen und somit auch die Kündigung des Arbeitgebers zum 15. zulässig.

    Soweit der Auszug aus dem Artikel.

    Wenn also deinem Dienstnehmer keine „Verlängerung“ der Kündigungsfrist auf die DG-Kündigungsfrist aufgebrummt wurde, kann der Kündigungstermin für den Angestellten am Monatsletzten belassen werden, bei verlängerter Kündigungsfrist muss jedoch auch der 15. als KT eingeräumt werden.

    Schöne Grüße

    #18860
    seymoore
    Teilnehmer

    Vielen Dank für die rasche Antwort.

    lg
    bibs

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