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- Dieses Thema hat 9 Antworten und 5 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahre, 4 Monate von svnu.
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27.6.2006 um 16:46 Uhr #13547
Am 22.03.1999 ist der DN als Arbeiter eingetreten, am 01.05.2002 wurde er als Angestellter in der selben Firma (Chemie-Industrie) übernommen!
Beim Übertritt wurde keine Abfertigung abgerechnet!
Kein Dienstvertrag bzw. Dienstzettel ausgestellt!Jetzt möchte DN aus der Firma austreten! Welche Kündigungsfristen gelten? Wird vom Ersteintritt ausgegangen (3 Monate KDG-Frist, da schon über 6 Jahre im Betrieb) oder vom Übertritt in das Angestelltenverhältnis (6 Wochen KDG-Frist)?
Vielen Dank für die Hilfe!!!!
27.6.2006 um 17:54 Uhr #17936Hallo,
falls es im KV keine Sonderregelung gibt (ich habe den KV für chemische Industrie gerade nicht bei mir), ist die Arbeiterdienstzeit für die Kündigungsfrist als Angestellter nicht mitzuzählen.
Fundstelle dafür ist zum Beispiel das ARD-Handbuch zum Angestelltenrecht. Dort heißt es auf Seite 82 (Randziffer 210):
„Unter die für die Berechnung der Kündigungsfrist maßgebliche „Dienstzeit“ fällt nur die im ununterbrochenen Angestelltendienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit zum selben Arbeitgeber…
Nicht als Dienstzeit in diesem Sinne gelten die im selben oder einem anderen Unternehmen zurückgelegte Lehrzeit sowie (mangels anderslautender Vereinbarung) Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern oder als Arbeiter beim selben Arbeitgeber. Günstigere KV-Bestimmungen bzw. Sondervereinbarungen sind mögich.“Schöne Grüße,
Rafael28.6.2006 um 7:30 Uhr #17937Hallo Rafael,
vielen Dank für deine Info – warst mir eine große Hilfe!
Danke, Andrea
28.6.2006 um 15:02 Uhr #17938Vorsicht!
Es kommt drauf an, was in der Übernahmevereinbarung steht und ob er nur die Vorteile eines Angestellten in Arbeitertätigkeit geniesst oder ob er wirklich ein Angestellter ist, mit anderer Arbeitsaufgabe u.U.-Vereinbarung!!28.6.2006 um 15:16 Uhr #17939Danke, Svnu!
Übernahmevereinbarung gibt es keine, es gibt nur die Anmeldebestätigung bei der GKK und dort ist er nun als D1 gemeldet!Außerdem ist er nun in einem anderen Aufgabengebiet tätig!
Also ist anzunehmen, dass er nicht nur die Vorteile eines Angestellten geniesst, sondern auch tatsächlich einer ist! Ich denke ich sehe das richtig, oder????28.6.2006 um 18:36 Uhr #17940Hallo Andrea,
also nach dem geschilderten Sachverhalt kann man davon ausgehen, dass er wirklich Angestellter ist und kein bloßer „Vertragsangestellter“.
Schöne Grüße,
Rafael30.6.2006 um 14:17 Uhr #17941Hallo!
Dann ist das so.Wenn er tats. in seinem Arbeiter-DV endabgerechnet worden ist, so beginnen seine Ansprüche sowieso neu.
Gibt es eine Vereinbarung, in der die Jahre angerechnet werden, dann ist das so, allerdings bei Abf. u.dgl. als freiw. Abfertigung.
Ansonsten hat der Arbeiter leider Pech gehabt.schliesst man sich mir an?
LG
schönes Wochenende!!!3.7.2006 um 8:32 Uhr #17942the brainTeilnehmerGuten morgen,
interessiert habe ich die Diskussion gelesen.
Heißt es denn nicht im 1. Posting, der „DN“ – Dienstnehmer will das Unternehmen verlassen?Und ist es dann nicht so, dass wenn keine Vereinbarung getroffen ist, dass
mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
selbst gekündigt werden kann – und das unabhängig von der Dienstzeit??
Von Abfertigungsanspruch ganz zu schweigen!mfg
hubert k.3.7.2006 um 9:00 Uhr #17943Hallo,
mir scheint der Hinweis von Hubert auf den ersten Blick berechtigt. Wenn es um eine DN-Kündigung eines Angestellten geht, spielt die Dienstzeit tatsächlich keine Rolle, weil das AngG eine Kündigung mit 1 Monat Kündigungfrist per Monatsletztem vorsieht.
Es wäre allerdings denkbar, dass man im Dienstvertrag die Angleichung der vom DN einzuhaltenden Kündigungsfrist an jene des DG vereinbart hat (dies ist laut AngG zulässig, es darf die Kündigungsfrist des DN aber niemals länger sein als 6 Monate und als jene des DG). In diesem Fall käme der Frage nach der anrechenbaren Dienstzeit sehr wohl Bedeutung zu.
Grüße,
Clara4.7.2006 um 20:00 Uhr #17944pffff….stimmt ja! URpeinlich, na echt!Hab ich total überlesen, das mit der Selbstkündigung!
ts….Schande über mich!
Na klar – sofern im KV oder im DV nicht anders geregelt, 1 Monat und natürlich GARNIX an Abfertigung- aber oft (grad in grossen Betriebenn mit Produktion und so) gibts einen Betriebsrat, der das Pferd schaukelt, und dann kündigt die Firma bzw. gehts einvernehmlich aus und der DN kommt trotzdem zu seiner Abfertigung.PS- falls DAS die Frage dahinter gewesen sein sollte:
Einvernehmlich geht jederzeit, keine Kündigungsfrist!LG
(spät aber doch) -
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