Hab inzwischen was gefunden – und stells hier mal rein – falls das noch jemand braucht.
im Lehrbuch 2014 vom Kurzböck gestoßen (S. 453 im Lehrbuch 2014):
Zitat:“
Welche Kündigungsfrist im Falle einer Arbeitgeberkündigung einzuhalten ist, richtet sich nach der Dienstzeit an dem Tag, an dem der Ausspruch der Kündigung erfolgt ist. Allerdings gilt nur in jenen Fällen noch die kürzere Kündigungsfrist, bei denen – vom angestrebten Ende des Dienstverhältnisses rückgerechnet – der spätestmögliche Ausspruch für die kürzere Frist vor dem Dienstalterssprung liegt.
Demo 191:
Kündigungsfrist – Dienstalterssprung
Angestellter,
Eintritt: 1. März 2012,
Der Arbeitgeber möchte eine Kündigung zum 31. März 2014 aussprechen.
Welche Kündigungsfrist muss er einhalten?
Lösung:
Rechnet man vom angestrebten Kündigungstermin (31. März 2014) die kürzere Frist (6 Wochen) nach vorne, so gelangt man zum 17.
Februar 2014. Dies stellt den äußersten Termin zum Ausspruch der Kündigung dar.
Zu diesem Zeitpunkt ist die zweijährige Dienstzeit noch nicht vollendet, sodass noch die kürzere Kündigungsfrist von 6 Wochen auch tatsächlich angewandt werden kann.“
Obwohl hier vermutlich Eintritt eher 1. März 2011 gedacht ist….