Liebe/r Grasy,
die aufgeworfenen Fragen sind in der Tat nicht auf den ersten Blick eindeutig zu lösen, weil hier drei Ebenen von Rechtsvorschriften ineinanderspielen:
– § 20 Angestelltengesetz,
– KV-Fahrschulen,
– Einzeldienstvertrag.
Meiner Ansicht nach ist rechtlich von folgender Beurteilung auszugehen:
Variante 1 (keine abweichende Regelung von Kündigungsfristen im Dienstvertrag): Es kommt laut KV für AG- wie auch für AN-Kündigung die Kündigung per Monatsletztem zur Anwendung. Die kollektivvertragliche Regelung ist zulässig. Denn das AngG erlaubt es ausdrücklich, das im Gesetz vorgesehene Quartalsende bei der AG-Kündigung auf jeden Monatsletzten zu erweitern. Für AN-Kündigung ist ohnehin bereits im AngG die Kündigung per Monatsletztem vorgesehen.
Variante 2 (Dienstvertrag sieht Kündigung per 15./Monatsletztem vor):
Die kollektivvertragliche Regelung lässt zwar – was das Verhältnis zu abweichenden Dienstvertragsregelungen betrifft – einen gewissen Auslegungsspielraum zu. Trotzdem sprich meiner Meinung nach ein starkes Argument gegen die Zulässigkeit der geschilderten dienstvertraglichen Regelung: Die kollektivvertragliche Formulierung („Beide Seiten können … nur …“) deutet auf eine ZWEISEITIG zwingende Regelung hin und kann daher durch Dienstvertrag weder zugunsten noch zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden (vgl. § 3 Abs 1 zweiter Satz Arbeitsverfassungsgesetz: „… Sondervereinbarungen, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt…).
Daher würde ich die Vereinbarung des 15. als ungültig ansehen, weil sie vom Kollektivvertrag abweicht. Auch bei dieser Variante müsste es daher bei meiner Auslegung beim Letzten als Kündigungstermin bleiben.
Schönes Wochenende,
Rainer Kraft