Hallo Gabi,
die zum Zeitpunkt der (fristwidrigen) Auflösung des Dienstverhältnisses zustehende gesetzliche Abfertigung ist nicht Teil der Kündigungsentschädigung, sondern wird normal mit 6 % Lohnsteuer abgerechnet.
Zur Kündigungsentschädigung gehören nur die Ansprüche, die während der fiktiven Kündigungsfrist entstehen bzw. sich erhöhen. Das kann natürlich auch ein höherer Abfertigungsanspruch sein. Für diesen zusätzlichen Abfertigungsanspruch gilt dann allerdings auch die Fünftelregelung.
Beispiel: Wird ein Dienstnehmer im 9. Dienstjahr unverschuldet entlassen, hat er im Zeitpunkt der Entlassung einen Abfertigungsanspruch von 3 Monatsentgelten, abzurechnen mit 6 % Lohnsteuer. Vollendet dieser Dienstnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist das 10. Dienstjahr, steigt der Abfertigungsanspruch von 3 auf 4 Monatsentgelte. Der zusätzliche Abfertigungsanspruch von 1 Monatsentgelt, der während der fiktiven Kündigungsfrist entsteht, ist Teil der Kündigungsentschädigung und daher mit 1/5 frei und 4/5 pflichtig.
Natürlich ist damit die Lohnsteuerbelastung auf die Abfertigung für den Dienstnehmer in diesem Beispiel höher, als es bei fristgerechter Kündigung der Fall gewesen wäre. Da sich der Dienstgeber durch eine fristwidrige Kündigung schadenersatzpflichtig macht, gehe ich davon aus, daß der Dienstnehmer diese Mehrbelastung an Lohnsteuer als Schadensersatzforderung gegenüber dem Dienstgeber geltend machen kann.
LG
Mathias